Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG
beträgt die Tilgungsfrist in Ihrem Fall 15 Jahre. Hinzu kommt die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe selbst (hier also 2 Jahre) auf Grund der Regelung des § 46 Abs. 2 BZRG
.
Eine Löschung aus dem Bundeszentralregister erfolgt dann wiederum 1 Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BZRG
).
Das bedeutet, dass bei einer Verurteilung im Jahr 1998 die Eintragung im Jahr 2016 aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden wird. Ab 2015 wird jedoch bereits keine Auskunft mehr über die tilgungsreife, aber noch nicht gelöschte Eintragung erfolgen.
Nur der Vollständigkeit halber: in Ihrem Führungszeugnis dürfte die Eintragung auf Grund von § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG
nicht mehr enthalten sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Grasel
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Rechtsanwalt Mathias Grasel
Fachanwalt für Strafrecht
Sehr geehrter Herr Grasel,
Sie erwähnen, dass die Eintragung im Führungszeugnis nicht mehr enthalten sein dürfte.
Trifft das auch auf das erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu? Oder mit anderen Worten: Wenn ich mir - sozusagen zur Probe - ein 'normales' Führungszeugnis zuschicken lasse und dort die Verurteilung aus dem Jahr 1998 nicht mehr enthalten ist, kann ich mir dann einhundertprozentig sicher sein, dass die Verurteilung auch nicht in einem Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde auftaucht.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie diese Frage noch kurz beantworten könnten.
Freundliche Grüße
Auch im erweiterten Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden wird die Eintragung nicht mehr enthalten sein. Es gibt eine Möglichkeit, wie Sie auf Nummer sicher gehen können. Lesen Sie hierzu § 30 Abs. 5 BZRG
, vor allem die Sätze 3 bis 6.
§ 30 Abs. 5 BZRG
:
"Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm
benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die
Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten."