Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs teile ich Ihnen mit, dass eine abschließende Beurteilung ohne die Einsicht in den Vertrag nicht möglich ist.
Grundsätzlich steht es jedem im Rahmen seiner Berufsfreiheit, die grundsrechtlich verankert ist, frei, einen Arbeitsvertrag zu kündigen und dann in die freiberufliche Tätigkeit zu wechseln.
Probleme machen in diesen Fällen grundsätzlich lediglich Konkurrenz- und Kundenschutzklauseln, weil Sie bei denselben Kunden bzw. Auftraggebern nicht tätig werden können und eine Karenzzeit haben. Hier fallen dann Karenzentschädigungen an. Bei Ihnen ist eine solche Klausel jedoch nicht vorhanden, so dass dies zunächst kein Problem sein dürfte.
Problem könnte es allenfalls geben, wenn Sie die Tätigkeit parallel anbieten, wenn Sie also noch angestellt wären und dennoch nebentätig freiberuflich agieren würden. Hier wären gegebenenfalls Genehmigungen zur Nebentätigkeit erforderlich, was jedoch vom Vertrag abhängt.
Als Freiberufler könnte würde wahrscheinlich abhängig von der Natur Ihrer freiberuflichen Tätigkeit Ihre gesetzliche Rentenversicherungspflicht enden. Hier müssten Sie dann selbst Vorsorge treffen. Aber nur weil Ihr Arbeitgeber dies nicht vernünftig „abbilden" kann, was auch immer das bedeutet, kann Ihnen grundsätzlich nicht verwehrt werden, von der Angestelltentätigkeit in die freiberufliche Tätigkeit zu wechseln, wenn Sie entsprechende Kündigungsfristen einhalten.
Meine Empfehlung wäre, sich bei der Rentenversicherung vorsorglich zu erkundigen, diese geben nach meiner Erfahrung gerne Auskünfte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
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Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Herr Pilarski,
erstmals vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider beantwortet Ihre Antwort nicht meine gestellte Frage.
Mein Anliegen ist folgendes:
ich bin Angestellter bei einer Unternehmensberatung.
Diese hat ein Projektvertrag mit einem Projetvermittler und dieser wiederrum mit dem Endkunden.
Wenn ich jetzt als Freiberufler beim Endkunden mein dienste anbieten würde müsste ich dann mit dem Projetvermittler einen Vertrag abschließen. Da der Projektvermittler mir aber mitteilte, dass ich vom Angestellten Verhältnis in die Freiberuflichkeit nicht beim selben Kunden arbeiten darf, weil ich dann keine Sozialversicherungsbeiträge zahle, frage ich mich, was das damit zu tun hat. Ich stehen ja nicht beim Endkunden im Angestelltenverhältnis sondern bei meiner Unternehmensberatung.
Gibt es da eine rechtliche Regelung? Das würde ich gerne wissen wollen.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Mir erschließt sich nichts ganz, weshalb Sie mit dem Projektvermittler einen Vertrag schließen müssen, wenn Sie für den Endkunden als Freiberufler arbeiten möchten. Sie teilen vorher mit, dass Sie selbst die Dienste beim Endkunden anbieten möchten.
Wie dem auch sei, es dürfte grundsätzlich nichts dagegen sprechen, wenn Sie eine Angestelltentätigkeit für das Unternehmen beenden und dann eine freiberufliche Tätigkeit bei dem Endkunden selbst aufnehmen, wenn keine entgegen sprechenden Vereinbarungen im Vertrag vorhanden sind. Bei parallel laufenden Tätigkeit wäre die Sachlage unter Umständen anders gelagert. Eine gesetzliche Regelung, die dies ausdrücklich untersagt, ist mir derzeit nicht bekannt.
Es trifft zu, dass Sie als Freiberufler nicht die gleichen gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Als Freiberufler bleibt es Ihre Aufgabe und nicht die des Arbeitgebers, sich sozialversicherungstechnisch abzusichern. Der Arbeitgeber führt die Sozialversicherungsbeiträge nur für Angestellte ab. Ich sehe derzeit daher nicht, was das eine mit dem anderen zu tun hat.
Das einzige, was mir in dem Zusammenhang einfällt, ist, dass ein Versicherungsträger bei ein und derselben Tätigkeit, die Sie für den Endkunden unabhängig ob im Angestelltenverhältnis oder als Freiberufler ausüben, in Betracht zieht, dass es sich um eine Scheinselbstständigkeit handeln könnte. Das ist nicht abwegig, da die Voraussetzungen und Umstände der Tätigkeit in der Gesamtbetrachtung dieselben sein werden und Ihnen die Sozialversicherungsträger Ihnen die plötzlich Selbstständigkeit nicht "abkaufen", sondern annehmen, der Arbeitgeber möchte Sozialversicherungsbeiträge sparen, was allerdings insbesondere vor dem Hintergrund unverständlich sein dürfte, weil die Vertragspartner in diesem Fall nicht dieselben sind.
Da die Sachverhaltskonstellation in diesem Fall ein wenig komplexer ist, kann ich Ihnen anbieten, dass Sie mich bei Unklarheiten noch einmal direkt kontaktieren. Meine Daten finden Sie in meinem Profil.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)