BZR und VZR

13. Dezember 2014 22:21 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Hallo,


Ich habe folgende Frage. Ich bin am 22.12.2004 mit 0,95 Promille im Alter von 19 Jahren erwischt worden, bin dann im Mai 2005 zu einer Jugendstrafe von 200€ verurteilt worden. Den Führerschein wiederbekommen habe ich im September 2005. Im Juni 2009 bin ich dann mit 1,6 Promille erwischt worden, diesmal wurde ich im Januar 2010 zu 50 TS a 15€ verurteilt worden, den Führerschein habe ich nach bestandener MPU seit Oktober 2010.

Jetzt die Frage , wann wären alle Einträge von mir im BZR gelöscht. Wann wären die Einträge aus dem VZR gelöscht. Ich bin am überlegen mich an einem Flughafen zu bewerben, dort muss ich eine sog. ZÜP machen. Hier wird soweit ich weiß "nur" das BZR und nicht das VZR gecheckt. Jetzt meine Frage..5 Jahre ist soweit ich weiß die Tilgingsfrist nach Urteil, sprich im Januar 2015 dürfte das BZR die Eintragungen nicht mehr an die Luftverkehrsbehörde weiter geben. Wenn ich mir selbst einen Auszug zum Gericht schicken lasse, wie finde ich dann heraus, dass der Eintrag nicht mehr weiter geschickt wird.

Oder bin ich falsch und der Eintrag besteht noch bis auch die Einträge aus dem VZR raus sind,bzw. ist die Jugendstraftat noch vermerkt ?
Dann wäre es ja 10 Jahre nach wiedererteilung der FE...sprich Oktober 2020

Diese Frage wurde unbeantwortet archiviert. Eine Beantwortung ist nicht mehr möglich.
Warum gab es keine Antwort? Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Hinweise, wie Sie schnell zu einer Antwort kommen, finden Sie hier
Als angemeldeter Nutzer haben Sie die Möglichkeit diesen Beitrag zu beobachten.
Sie bekommen dann eine E-Mail mit den neuesten Beiträgen. Melden Sie sich hier an.
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119122 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle ausführliche Antwort. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Meine Frage wurde komplett in der ersten Antwort beantwortet. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Herr Burgmer hat meine Frage gut beantwortet, auch wenn eine abschließende Beurteilung, wie er schreibt, erst mit einer Prüfung des konkreten Vertragsentwurfs möglich ist. Für eine Ersteinschätzung bin ich jedoch im Rahmen des ... ...
FRAGESTELLER