Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug ohne Alkohol, Drogen, Punkte

6. Dezember 2014 19:26 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um Fragen der Fahrerlaubnis und MPU, ohne dass Alkohol oder BTM Gegenstand des Vorwurfs ist.

Hallo,

mir wurde die Fahrerlaubnis für 3 Monate (Sperrfrist) entzogen. Obwohl weder Alkohol noch Drogen im Spiel sind, verlangt das Amt von mir, das ich eine MPU absolviere. Meine Punkte in Flensburg sind noch lange nicht voll. Die Probezeit ist auch schon abgelaufen. Laut Führerscheinstelle bin ich zwischen 2010-2014 6-mal zu schnell gefahren (21-27 km/h) und hatte im Jahr 2010 einen kleinen Unfall. Ich bin schon durchaus einsichtig aber wegen so was MPU? Erst nach 3 Monaten kurz vor Weihnachten bescheid zugeben finde ich eine Riesenfrechheit!! Ich könnte ausrasten.

Ich bitte um eine ausführliche Antwort.

Grüße

Einsatz editiert am 06.12.2014 19:36:09

6. Dezember 2014 | 20:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ich kann Ihren Unmut gut verstehen – und so etwas wie eine Weihnachtsamnestie gibt es im Führerscheinwesen auch nicht.

Deshalb zu den Fakten:

§§ 2 und 3 StVG regeln die Erteilung und Entziehung einer Fahrerlaubnis. Hier ist festgelegt, dass zum Führen eines Kraftfahrzeugs eine grundlegende körperliche, geistige und psychische Eignung gehört, die bei schwerwiegenden und/oder wiederholten Verstößen gegen das Verkehrsrecht anzuzweifeln und dementsprechend durch die MPU zu überprüfen ist.

Eine MPU wird durchaus nicht allein nach schwerwiegenden Alkoholdelikten angeordnet, sondern z.B nachdem der Täter nach Entzug des Führerscheins weiter Auto gefahren ist, also nach Straftaten. Die Fahrerlaubnisbehörde „kann" dann die MPU anordnen, § 2 Absatz 8 StVG .

Sie haben Recht, wenn Sie bemängeln, dass die Haupttatbestandsmerkmale Alkohol u. Drogen bei Ihnen nicht vorliegen und deshalb allein die Begründung zu bewerten ist, Sie seien

„Laut Führerscheinstelle zwischen 2010-2014 6-mal zu schnell gefahren (21-27 km/h) und hätte im Jahr 2010 einen kleinen Unfall."

Diese Fakten müssen anhand von Einsichtnahme in die Akten der FE-Stelle und ggf. der Straf- und Verkehrsakten ausgewertet werden.


Dazu haben Sie das Recht nach § 29 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) und in die etwaigen Strafakten nach der StPO, letzteres tunlich durch einen/e Kollegen/in.

Da die Anordnung der MPU durch die FE-Stelle ein justiziabler Verwaltungsakt ist, beachten Sie bitte dringend eine etwaige Rechtsmittelbelehrung inklusive der genannten Fristen, die Sie genau befolgen sollten.

Da § 2 Absatz 8 StVG eine „kann"-Bestimmung ist, wäre im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens der Rechtsweg dahingehend eröffnet, ob die Behörde mit der Anordnung ihr pflichtgemäßes Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat oder nicht.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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