Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann Ihren Unmut gut verstehen – und so etwas wie eine Weihnachtsamnestie gibt es im Führerscheinwesen auch nicht.
Deshalb zu den Fakten:
§§ 2
und 3 StVG
regeln die Erteilung und Entziehung einer Fahrerlaubnis. Hier ist festgelegt, dass zum Führen eines Kraftfahrzeugs eine grundlegende körperliche, geistige und psychische Eignung gehört, die bei schwerwiegenden und/oder wiederholten Verstößen gegen das Verkehrsrecht anzuzweifeln und dementsprechend durch die MPU zu überprüfen ist.
Eine MPU wird durchaus nicht allein nach schwerwiegenden Alkoholdelikten angeordnet, sondern z.B nachdem der Täter nach Entzug des Führerscheins weiter Auto gefahren ist, also nach Straftaten. Die Fahrerlaubnisbehörde „kann" dann die MPU anordnen, § 2 Absatz 8 StVG
.
Sie haben Recht, wenn Sie bemängeln, dass die Haupttatbestandsmerkmale Alkohol u. Drogen bei Ihnen nicht vorliegen und deshalb allein die Begründung zu bewerten ist, Sie seien
„Laut Führerscheinstelle zwischen 2010-2014 6-mal zu schnell gefahren (21-27 km/h) und hätte im Jahr 2010 einen kleinen Unfall."
Diese Fakten müssen anhand von Einsichtnahme in die Akten der FE-Stelle und ggf. der Straf- und Verkehrsakten ausgewertet werden.
Dazu haben Sie das Recht nach § 29 VwVfG
(Verwaltungsverfahrensgesetz) und in die etwaigen Strafakten nach der StPO, letzteres tunlich durch einen/e Kollegen/in.
Da die Anordnung der MPU durch die FE-Stelle ein justiziabler Verwaltungsakt ist, beachten Sie bitte dringend eine etwaige Rechtsmittelbelehrung inklusive der genannten Fristen, die Sie genau befolgen sollten.
Da § 2 Absatz 8 StVG
eine „kann"-Bestimmung ist, wäre im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens der Rechtsweg dahingehend eröffnet, ob die Behörde mit der Anordnung ihr pflichtgemäßes Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat oder nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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