Sehr geehrter Ratsuchender,
ob man der Aussage einer Bankl vertrauen sollte, dürfte eher eine hypothische Frage sein.
Fakt ist, dass zum 31.12.2014 doe verjährung auf jeden Fall eintreten wird.
Insoweit verweise ich auf
http://ra-bohle.blog.de/2014/05/14/bearbeitungsgebuehren-bankkrediten-18437594/
und
http://ra-bohle.blog.de/2014/08/18/bearbeitungsgebuehr-erste-urteile-19170014/
Wichtig ist auch das Urteil des LG Stuttgart vom 05.02.2014, Az.: 13 S 126/13
:
... Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit wussten die Kläger zwar, dass ihnen das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung vorgegeben war. Für die Kläger und auch einen spezialisierten, sie beratenden Rechtsanwalt war aber damals in der unsicheren und zweifelhaften, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtlage nicht erkennbar, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine obergerichtliche Rechtsprechung herauskristallisieren würde, welche das Bearbeitungsentgelt - anders als das Disagio - als eine unwirksame Preisnebenabsprache einordnen würde. Erst die Veröffentlichungen im Jahr 2011 gaben im Sinne von § 199 Abs.1 Nr.2 BGB
Anlass, von einer unwirksamen Vereinbarung und damit von einem Bereicherungsanspruch auszugehen. ...
Das bedeutet, dass Ende 2014 die Verjährung eintreten wird.
Ob die Einleitung eines Ombudsmannverfahrenes verjährungshemmend/-unterbrechend ist, wird von die Gerichten immer noch nicht einheitlich entschieden, birgt also ein Risiko.
Die Erklärung der Bank selbst wird die Verjährung ebenfalls nicht beeinflussen.
Setzen Sie der Bank eine Frist von höchstens 14 Tagen. Danach sollten Sie einen rechtsanwalt beauftragen oder selbst das Mahnverfahren einleiten, wenn Sie den sicheren Weg gehen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
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