Erbrecht Tochter/Vater

14. Juni 2007 20:10 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Ich habe eine 2,5 Jahre alte Tochter und lebe seit 2 Jahren von ihrem Vater getrennt. Ich habe eigene Immobilien und finanzielle Werte, ihr Vater ist seit der Trennung arbeitslos, ist seelisch sehr labil, zahlt auch nur einen Teil des Unterhalts an das Jugendamt. Ich war mit dem Vater meiner Tochter nicht verheiratet. Nun mache ich mir Sorgen, was passiert, wenn mir bzw. uns beiden etwas passiert.

a) Wenn mir etwas passiert, erbt meine Tochter nach gesetzlicher Erbfolge. Wie kann ich ausschließen, dass ihr Vater Zugriff auf das von ihr geerbte Vermögen bekommt?

b) Punkt a) vorausgesetzt - wenn zusätzlich meiner Tochter etwas passiert, wie kann ich ausschließen, dass er als Verwandter in erster Linie etwas von ihr erbt (also damit "mein" Vermögen).

c) Kann ich Vorkehrungen bezüglich des Umgangsrechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts treffen? Sollte mir etwas passieren, möchte ich nicht, dass meine Tochter bei ihrem Vater aufwächst.

14. Juni 2007 | 22:44

Antwort

von


(219)
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78462 Konstanz
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Tel: : 07751 - 802 604
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Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn Ihnen etwas zustößt, dann hat das Familiengericht die elterliche Sorge auf den Kindsvater zu übertragen, falls dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht, § 1680 Abs. 2.
Sie können durch Verfügung den Wunsch äußern, dass der Vater - falls Ihnen etwas zustößt - nicht das Sorgerecht erhalten soll. Das Vormundschaftsgericht muss sich zwar daran nicht halten, aber es wird Ihre Bedenken und Argumente jedoch ernst nehmen und die Frage des Kindeswohls unter diesem Gesichtspunkt besonders sorgfältig prüfen.

Sie können durch letztwillige Verfügung anordnen, dass eine andere Person das Vermögen des Kindes verwalten soll.
Falls Ihrer Tochter etwas zustößt und sie keine Kinder hat, können Sie eine Erbschaft durch den Kindsvater durch die Anordnung einer Vor - und Nacherbschaft verhindern.

Ich empfehle Ihnen dringend, bei der Errichtung eines Testaments anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn ein kleiner Fehler in Form oder Formulierung kann sich verheerend auswirken.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und stehe Ihnen auch für die weitere Beratung im Rahmen einer Mandatsübertragung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de


Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

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