Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Bis zur Beendigung des Mietvertrages durch eine wirksame Kündigung, haben Sie den vereinbarten Mietzins zu entrichten.
Soweit Sie erst jetzt eine Zahlungsaufforderung erhalten haben, ist daran kein fehlerhaftes Verhalten seitens des Vermieters zu sehen. Der fällige Anspruch auf Entrichtung der Miete ist weder verjährt noch verwirkt.
Da Sie den Zeitpunkt, zu welchem Sie vertragsgemäß zur Entrichtung der Miete verpflichtet gewesen wären haben verstreichen lassen, befanden Sie sich ab diesem Termin im Verzug, ohne dass eine Mahnung durch den Vermieter vorgenommen werden musste. Der Vermieter kann deshalb die Rechtsanwaltskosten als so genannten Verzugsschaden geltend machen.
Es tut mir Leid Ihnen keine positive Auskunft erteilen zu können. Ihrer Schilderung ist jedoch kein Anhaltspunkt für ein fehlerhaftes Vorgehen des Vermieters zu entnehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
Das heisst,es ist rechtmässig,das ich die Miete bis Dezember zahlen muss ,wenn ich Ende November die schriftliche Kündigung rausschicke,obwohl sie keinerlei Gegenleisung bringt?
Bis zur Beendigung des Mietvertrages durch eine wirksame Kündigung, haben Sie den vereinbarten Mietzins zu entrichten. Dafür haben sie natürlich auch ein Recht den Stellplatz bis zur Beendigung des Mietverhältnisses zu nutzen. Ihrer Darstellung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass Sie den Stellplatz nicht nutzen dürften. Insoweit ändert sich an der Einschätzung nichts.