Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht und Kenntnis der relevanten Bescheide nicht möglich ist.
Grundsätzlich ist es so, dass Inhaber alter Klassen bei der Umstellung der alten Fahrerlaubnis in die neuen Klassen nicht erneut die Voraussetzungen nachweisen müssen, die bei der damaligen Klasse gefordert wurden, vgl. § 76 Abs. 9 FeV. Insoweit genossen diese einen Bestandsschutz.
Dies gilt jedoch, wie § 76 Nr. 11a FeV klarstellt, nicht bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorausgegangener Entziehung. Ein Bestandschutz alter Klassen wird in diesen Fällen nicht bejaht. Insoweit ist lediglich eine Erteilung nach der Anlage 3 zur
Die Gerichte sind der Ansicht, dass eine Gleichbehandlung und Gleichstellung von Verkehrsteilnehmern, denen die Fahrerlaubnis rechtmäßig entzogen worden ist, mit Inhabern einer Fahrerlaubnis für die alten Klassen nicht sachgerecht wäre.
Allerdings weiß ich nicht, ob wir uns nicht missverstehen. Die neue Klasse für Kleinkraftrad dürfte derzeit A1 sein. Nach der Anlage 3 zur FeV dürfte Ihnen diese Klasse doch erteilt worden sein oder welche Klassen haben Sie auf dem neuen Führerschein vermerkt?
Überdies wundert mich, dass Ihnen dies bereits 1995 aufgefallen ist und Sie nun mehr um rechtlichen Rat bitten. Insoweit wären wahrscheinlich Rechtsbehelfsfristen gegen die behördliche Entscheidung verfristet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen beider Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens dennoch behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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