Datum der Führerscheinneuausstellung nach Entzug

19. November 2014 17:44 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach den neuen Führerscheinklassen, wobei der Antragsteller bereits eine Fahrerlaubnis mit alten Führerscheinklassen besaß.

Ich habe im Jahr 1965 meinen Führerschein der Klasse 3 erworben

Dieses Dokument wurde mir 1995 für ca. 10 Monate nach einer Routinekontrolle (Alkohol 1,3 Promille) entzogen.
Am 22. 10. 1995 wurde mir der Führerschein neu ausgestellt und ohne weitere Auflagen übergeben. Mein Problem ist nun das im Führerschein vermerkte „Erteilungsdatum".
Da das Erteilungsdatum nicht dem Erstausstellungsdatum entspricht, bin ich nicht berechtigt, ein Kleinkraftrad bis 125 ccm zu fahren.
Meiner Ansicht nach steht mir als langjärigem Führerscheinbesitzer dieses Recht zu.
Kann mir die Zulassungsbehörde diese Erlaubnis verweigern?
Wenn das Datum der Neuausstellung nicht geändert werden kann, sollte doch die entsprechende Freigabe auf der Plastikkarte möglich sein.

19. November 2014 | 19:34

Antwort

von


(175)
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht und Kenntnis der relevanten Bescheide nicht möglich ist.

Grundsätzlich ist es so, dass Inhaber alter Klassen bei der Umstellung der alten Fahrerlaubnis in die neuen Klassen nicht erneut die Voraussetzungen nachweisen müssen, die bei der damaligen Klasse gefordert wurden, vgl. § 76 Abs. 9 FeV. Insoweit genossen diese einen Bestandsschutz.

Dies gilt jedoch, wie § 76 Nr. 11a FeV klarstellt, nicht bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorausgegangener Entziehung. Ein Bestandschutz alter Klassen wird in diesen Fällen nicht bejaht. Insoweit ist lediglich eine Erteilung nach der Anlage 3 zur

Die Gerichte sind der Ansicht, dass eine Gleichbehandlung und Gleichstellung von Verkehrsteilnehmern, denen die Fahrerlaubnis rechtmäßig entzogen worden ist, mit Inhabern einer Fahrerlaubnis für die alten Klassen nicht sachgerecht wäre.

Allerdings weiß ich nicht, ob wir uns nicht missverstehen. Die neue Klasse für Kleinkraftrad dürfte derzeit A1 sein. Nach der Anlage 3 zur FeV dürfte Ihnen diese Klasse doch erteilt worden sein oder welche Klassen haben Sie auf dem neuen Führerschein vermerkt?

Überdies wundert mich, dass Ihnen dies bereits 1995 aufgefallen ist und Sie nun mehr um rechtlichen Rat bitten. Insoweit wären wahrscheinlich Rechtsbehelfsfristen gegen die behördliche Entscheidung verfristet.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen beider Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens dennoch behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Pilarski

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