Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Installationen, wie zum Beispiel Telefonleitungen, Stromleitungen und andere Medienanschlüsse sind grundsätzlich vom Mieter zu dulden, sofern diese zur Versorgung der entsprechenden Wohnung oder gegebenenfalls auch des Hauses dienen.
Dabei kommt es allerdings auch darauf an, dass tatsächlich von den Leitungen keine gefährlichen Strahlungen oder Gesundheitsrisiken für die Mieter ausgehen. Nachfolgend gehe ich davon aus und verweise zum Beispiel auch auf ein Urteil des Landesgerichts Dresden aus dem Jahr 2013, in dem Schadensersatzansprüche oder Unterlassungsansprüche einer Klägerin hinsichtlich eines Mobilfunkmast es abgelehnt worden sind.
Dieses Urteil finden Sie unter diesem Aktenzeichen: Urt. v. 19.03.2013, Az.: 9 U 1265/12
Insofern dürfen die Mieter hier die Installationen nicht beeinträchtigen, da Sie insofern auch zum Mietgegenstand gehören und durch das Ziehen des Steckers hier die entsprechenden mietvertraglichen Leistungen, die sie erbringen, insbesondere auch gegenüber den anderen Mietern, stören oder verhindern.
Insofern haben Sie einen Unterlassungsanspruch und bei entsprechenden Schäden auch einen Schadensersatzanspruch gegenüber den Mietern, die die jeweiligen Stecker herausziehen.
Sollten weiterhin die Stecker ausgezogen werden, kann dies auch zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen.
Voraussetzung ist allerdings immer, dass die jeweiligen Leitungen bzw. Stecker hier keine Gesundheitsgefährdung darstellen und auch die jeweilige Studentenwohnung auch anderweitig nicht weiter beeinträchtigen.
Eine räumliche bzw. ästhetische Beeinträchtigung dürfte hier aufgrund der Größe des Steckers wohl nicht in Betracht kommen.
Sie sollten gegebenenfalls bei zukünftigen Mietverhältnissen auch die Installation des entsprechenden Steckers mit in die Mietverträge einbinden, insbesondere in den Wohnungen, in denen solche Stecker vorhanden sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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