Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Lösung finden Sie in § 11 Abs. 3 SGB II
in seiner aktuellen Fassung.
Hiernach wird die Nachzahlung der Witwenrente, da hierdurch in einem Monat die Leistung entfallen wird auf 6 Monate aufgeteilt und zwar in gleichen Beträgen.
Das Jobcenter wird die Nachzahlung anfordern und einen eventuellen Restbetrag an Sie überweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
vielen Dank zunächst für die schnelle Beantwortung der Frage..Leider ist es mir nicht ganz schlüssig,worauf sich diese sechs Monate beziehen..auf die Zukunft oder die Vergangenheit oder ob die Arge für die gesamten vier Jahre diese Rückforderung geltend macht, da im Bewilligungsbescheid der DRV steht,das vorläufig nicht ausgezahlt wird..aber wie soll dann eine Verrechnung für sechs Monate erfolgen...
Vielen Dank für die nochmalige Antwort
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihrer Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
Die Anrechnungsregel des SGB II sieht vor, dass eine Anrechnung bis maximal sechs Monate vorgenommen werden kann. Alles was darüber hinausgeht, ist dann Vermögen.
Es kann dann also gut sein, dass durch die Anrechnung, die vorgenommen wird, Ihre Hilfebedürftigkeit entfallen wird.
Restbeträge werden dann an Sie ausbezahlt.
Ich hoffe, ich habe mich so deutlich genug ausgedrückt.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt