Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Kann ich wieder zurück in die gesetzliche KV wechseln? Was sind die Voraussetzungen?"
Nach Ihrer Schilderung befinden Sie sich bereits durchgeghend in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zwar bisher als freiwillig versichertes Mitglied gem. § 9 SGB V
.
Grund Ihrer Anfrage ist vermutlich die Verunsicherung darüber, dass allgemein gesagt wird, dass eine Rückkehr in die GKV für Personen ab 55 Jahren nicht möglich sei.
Durch diese Fallgestaltung sind Sie aber nach Ihrer Schilderung bereits gar nicht betroffen, denn nach § 6
IIIa SGB V gilt der Ausschluss nur für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden und nicht in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht gesetzlich versichert waren.
Sie hingegen waren durchgängig gesetzlich versichert und zwar als freiwilliges Mitglied.
Durch die Aufgabe ihrer Selbständigkeit und Rückgabe Ihrer Gesellschaftsanteile werden Sie nach Ihrer Schilderung nunmehr versicherungspflichtig nach § 5
I Nr. 1 SGB V.
Dies ist der Krankenkasse umgehend mitzuteilen und nachzuweisen, damit der versicherungsrechtliche Status umgehend geändert werden kann.
Frage 2:
"Wenn ja, was ist dann die Beitragsbemessungsgrundlage während der neuen geringen Beschäftigung und dann mit Erreichen des Rentenalters?"
Bemessungsgrundlage sind dann 15,5 % Ihres Arbeitsentgelts, §§ 226
, 241 SGB V
.
Ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden dann nicht mehr zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören.
Ab dem Rentenalter dürften Sie nach Ihrer Schilderung pflichtversichertes Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) werden
Denn wenn Rentner bestimmte Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen, werden sie automatisch pflichtversichertes Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Pflichtversicherte Rentner zahlen dann den allgemeinen Beitragssatz (im Jahr 2014 bei 15,5 %). Diesen "teilt" sich der gesetzlich versicherte Rentner aber mit dem Rentenversicherungsträger. Wie ein Arbeitnehmer zahlt der Rentner 8,2 Prozent, der Rentenversicherungsträger übernimmt die übrigen 7,3 Prozent.
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Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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