Versand von Bewerbungsnachweisen an das Jobcenter

4. August 2014 11:48 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


14:25

Guten Tag,

ich bin Hartz-IV-Empfänger.

Vor einigen Tagen hat mich mein Arbeitsvermittler angeschrieben. Er möchte, dass ich ihm Nachweise zu meinen Eigenbemühungen übersende.

Bisher habe ich meine Eigenbemühungen stets in der Form einer tabellarischen Auflistung nachgewiesen. Anscheinend reicht ihm das nicht mehr aus.

Bin ich dazu verpflichtet, ihm zusätzlich auch noch die Anschreiben meiner Bewerbungen und die Absagen der Arbeitgeber zu übersenden?

Für mich stellt sich auch die Frage der Finanzierbarkeit. In meiner Eingliederungsvereinbarung findet sich zwar eine Regelung zur Erstattung von Bewerbungskosten, nicht jedoch für die Finanzierung umfangreicher Nachweise.

Wie kann ich die Unterlagen rechtssicher übersenden (also so, dass der Arbeitsvermittler später nicht einfach behaupten kann, dass er nichts bekommen hat oder dass dieses oder jenes gefehlt hat)?

Das hiesige Jobcenter hat leider keinen Schalter, an dem man Unterlagen gegen Empfangsbestätigung abgeben kann.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller

4. August 2014 | 12:23

Antwort

von


(951)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:





Frage 1:
"Bin ich dazu verpflichtet, ihm zusätzlich auch noch die Anschreiben meiner Bewerbungen und die Absagen der Arbeitgeber zu übersenden?".




Ja,sofern diese schriftlich vorliegen kann er die Einsichtnahme verlangen.

Sie müssen diese aber nicht übersenden, wenn ihnen das aus Kostengründen nicht zuzumuten ist.

Sie können diese auch bei einem persönlichen Termin einreichen wo diese dann ggf. zur Akte kopiert werden können.

So stellen Sie auch zugleich kostengünstig den Zugang der Dokumente sicher.



Frage 2:
"Wie kann ich die Unterlagen rechtssicher übersenden (also so, dass der Arbeitsvermittler später nicht einfach behaupten kann, dass er nichts bekommen hat oder dass dieses oder jenes gefehlt hat)?"


dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:



-) direkte Übergabe im Termin

-) per Fax

-) eingescannt als Email-Anhang

-) per Einschreiben (ggf. Zeuge für Inhalt hinzuziehen)

-) durch Posteinwurf vor Ort(ggf. Zeuge für Inhalt hinzuziehen)






Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gerne auch für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild, um meine Kontaktdaten einsehen zu können.




Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 4. August 2014 | 14:03

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Fork,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Sie haben mir mitgeteilt, dass ich Anschreiben und Absagen nicht übersenden müsse, wenn mir das aus Kostengründen nicht zuzumuten ist.

Nach welchen Kriterien richtet sich hier genau die Zumutbarkeit?

Bei einem Versand der Unterlagen per Einschreiben sind mehrere Varianten möglich:
- Einwurf-Einschreiben
- Einschreiben mit Übergabe
- Einschreiben mit Rückschein

Welche Variante würden Sie mir empfehlen?

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. August 2014 | 14:25

Nachfrage 1:
"Nach welchen Kriterien richtet sich hier genau die Zumutbarkeit?"


Das richtet sich nach individuellen Gesichtspunkten. Für den einen Leistungsempfänger ist die Finanzierung einer Briefmarke kein Problem, für den anderen schon.

Zudem gibt es wie Sie schon richtig anmerken auch das Problem, dass eingereichte Unterlagen hin und wieder im Jobcenter verloren gehen.

Dies hat dann oftmals auch wieder Ärger, Lauferei und Stress zur Folge.

Wenn Sie sich daher im Vorfeld für einen anderen Weg als die postalische Übersendung entscheiden möchten, teilen Sie dies dem Sachbearbeiter einfach mit.





Nachfrage 2:
"Welche Variante würden Sie mir empfehlen?"

Ein Einwurfeinschreiben verbunden mit einem Zeugen für den Inhalt des Briefumschlags sollte mehr als ausreichend sein.

ANTWORT VON

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