Scheidung kurze Ehe und Versorgungsausgleich

| 5. Juli 2014 19:51 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Claudia Marie Schiessl

Ich benötige Rechtsberatung im Bereich Versorgungsausgleich bei Scheidung.

Folgender Fall:
Die Ehe wurde am 12.06.2012 geschlossen. Es gibt einen notariellen Ehevertrag, der nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich ausschließt, aber den Versorgungsausgleich zulässt.

Soweit mir bekannt, wird vom Familiengericht ein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer (bis maximal 2 Jahre) nur auf Antrag durchgeführt. Gilt das auch für die geschilderte Konstellation mit einem Ehevertrag, der nur den Versorgungsausgleich zulässt?

Ist es korrekt, dass die Ehedauer nach Monaten gerechnet wird? D.h. bei einer Trennung bis zum 30.06.2014 würde bei entsprechendem Eingang des Scheidungsantrag bis zum 30.06.2015 beim Gericht (nach Ablauf des Trennungsjahres) noch die kurze Ehedauer gelten. Bei einer Trennung ab 01.07.2014 dann nicht mehr?

Mit freundlichen Grüssen

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank dafür, dass Sie uns Ihr Anliegen anvertrauen.

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Der Ehevertrag hindert eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nur auf Antrag nicht .

Denn laut dem Ehevetrag wird der Versorgungsausgleich nach dem Gesetz durchgeführt und das Gesetz geht ja davon aus, dass bei einer kurzen Ehedauer ein Ausgleich nur auf Antrag stattfindet.

Die kurze Ehedauer beträgt nach Paragraf 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes bis zu 3 Jahren.


Nach dieser Vorschrift beginnt die Ehezeit mit dem ersten Tag dass Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde und endet am letzten Tag vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Bei Ihnen wäre das der 1.6. 2012 bis zum 30.06. 2015.

Bis zum 30.06. 2015 muss also der Scheidungsantrag der Gegenseite von Gericht zugestellt sein.

Einer Scheidung muss zudem eine Trennung von 12 Monaten vorausgehen.

Erst dann kann der Scheidungsantrag eingereicht werden.

Das ist das Trennungsjahr.

Da es für dessen Ablauf auf das Datum des Scheidungstermins ankommt ist es bei manchen Gerichten möglich , den Scheidungsantrag zwei Monate vorher einzureichen, so dass er dann auch eher zugestellt wird.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen



Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 5. Juli 2014 | 20:53

Sehr geehrte Frau Schiessl,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Eine Nachfrage hätte ich aber noch:

Sie schreiben: "Bis zum 30.06.2015 muss also der Scheidungsantrag der Gegenseite von Gericht zugestellt sein."
Und: "Da es für dessen Ablauf auf das Datum des Scheidungstermins ankommt ist es bei manchen Gerichten möglich , den Scheidungsantrag zwei Monate vorher einzureichen, so dass er dann auch eher zugestellt wird."

Verstehe ich das richtig, dass somit der Gegenseite (dem anderen Ehepartner bzw. dem Rechtsbeistand) der Antrag bis zum 30.06.2015 zugestellt worden sein muss?
Was ist in dem Fall, dass die Gegenseite unbekannt verzogen ist oder gar im nicht-eurpäischen Ausland wohnt, wo es kein Meldewesen gibt?

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juli 2014 | 21:05

Sehr geehrter Fragesteller, vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworte:



Ja,der Scheidungsantrag muss vom Gericht der Gegenseite zugestellt sein.

Ihr selbst oder ihrem Rechtsanwalt .

Ist der Aufenthalt unbekannt kommt eine öffentliche Zustellung durch Aushang am Schwarzen Brett des Gerichts in Betracht.

Diese richtet sich nach den Paragrafen 185 ff. der Zivilprozessordnung .

Dann gilt der Scheidungsantrag als zugestellt wenn seit dem Aushang ein Monat verstrichen ist.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen



Mit freundlichen Grüßen



Claudia Schiessl
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 7. Juli 2014 | 11:21

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

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Schnelle und verständliche Antwort. Auch die Nachfrage wurde sehr schnell und umfänglich beantwortet. Ich kann Frau Schiessl nur weiterempfehlen.

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