Verkaufsabsicht als Befristungsgrund?

| 30. Mai 2007 10:18 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:13

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich hatte am 15.07.2001 einen Zeitmietvertrag für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Vertraglich war die Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeschlossen worden, denn in den Vertrag schrieb der Vermieter: Das Haus soll nach Beendigung des Vertrages verkauft werden. Trotzdem kam es zu einer vereinbarten Verlängerung des Mietvertrages im letzten Jahr für zwei weitere Jahre. Als Begründung für die Verlängerung gab der Vermieter an: wirtschaftliche Gründe.

Nun möchte ich schnellstmöglichst ausziehen. Ist der Zeitmietvertrag überhaupt wegen der genannten Begründung überhaupt wirksam und zu wann ist eine Kündigung möglich?

Eine Beantwortung möglichst durch einen Fachanwalt/in für Mietrecht.

30. Mai 2007 | 10:33

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


die von Ihnen genannte Begründung ist so nicht ausreichend mit der Folge, dass die Befristung unwirksam wäre und Ihnen eine Kündigungsfrist von drei Monaten nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehen würde.

Nun kommt das ABER: Dieses gilt nur dann, wenn es sich nicht um einen Individualvertrag handelt, der im Einzelnen mit Ihnen vereinbart worden ist, sondern es muss sich um ein Formularvertrag handeln


Hier sollten Sie daher, um eine abschließende Beurteilung verlässlich abgeben zu können, den Vertrag genauer überprüfen lassen; dieses kann selbstverständlich auch durch unser Büro erfolgen.


Mit freundlichen Grüßen

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 30. Mai 2007 | 11:05

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

wenn ich sie recht verstanden habe, reicht die Begründung des Vermieters für die zeitliche Befristung des Mietvertrages nicht aus, um mir eine Kündigung von 3 Monaten einzuräumen.
Es handelt sich um einen Formularvertrag eines Wohnungsbauunternehmens, in dem die Angabe der Verwendungsabsicht für die Fortsetzung ausdrücklich eingeräumt wurde ("Verwendungsabsicht genau beschreiben:"O). Zu wann kann ich denn nun kündigen oder kann ich nicht kündigen wegen der vereinbarten Mietzeit?
Nach meinen Recherchen im Internet sind in § 575 bestimmte anerkannte Gründe vorgegeben, die hier nicht zutreffen. Dann wäre doch der Zeitmietvertrag ungültig, oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Mai 2007 | 11:13

Richtig; nach Ihrer Darstellung ist der Zeitmietvertrag unwirksam und Sie können mit einer Dreimonatsfrist kündigen.

Geht diese Kündigung (Einschreiben/Rückschein) bis zum 03.06 beim Vermieter ein, können Sie zum 31.08 Kündigen.

Ergänzung vom Anwalt 30. Mai 2007 | 11:54

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Bewertung wundert doch nun etwas:

Ich habe Ihnen ZWEIMAL mitgeteilt, dass Sie mit der dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen können.

WAS, bitte sehr, soll daran mißverständlich sein?

Sicherlich kann ich Ihnen Paragraphen nennen und damit die Antwort "aufpäppeln". Damit wird sich aber das Ergebnis nicht ändern, wobei ich auch nicht glaube, dass Ihnen dann mit der Paragraphennennung weiter gedient ist, wenn schon die zweifache Beantwortung: "JA, Sie können mit einer dreimonatigen Frist kündigen" zu Mißverständnisses führt.

Mit freundlichen zGrüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die Antworten sind nicht deutlich. Auf § 575 kann man sich doch nicht berufen, weil die vorherige Regelung des § 565a gilt. Erst nach § 575 wird doch wohl ein Zeitmietvertrag, wenn die Begründung nicht mit dem im Gesetz übereinstimmt wie ein unbefristeter Mietvertrag behandelt. Dann könnte ich innerhalb von 3 Monaten kündigen. Wie gesagt, ist doch hier § 575 nicht gegeben. Oder gilt das Gleiche bei § 565a?
Leider werden keine nachvollziehbaren Begründungen geliefert wie Paragraphen etc. So weiß ich immer noch nicht, ob ich mit der 3-monatigen Kündigung richtig liege oder vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit im nächsten Jahr nicht kündigen kann.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
2/5,0

Die Antworten sind nicht deutlich. Auf § 575 kann man sich doch nicht berufen, weil die vorherige Regelung des § 565a gilt. Erst nach § 575 wird doch wohl ein Zeitmietvertrag, wenn die Begründung nicht mit dem im Gesetz übereinstimmt wie ein unbefristeter Mietvertrag behandelt. Dann könnte ich innerhalb von 3 Monaten kündigen. Wie gesagt, ist doch hier § 575 nicht gegeben. Oder gilt das Gleiche bei § 565a?
Leider werden keine nachvollziehbaren Begründungen geliefert wie Paragraphen etc. So weiß ich immer noch nicht, ob ich mit der 3-monatigen Kündigung richtig liege oder vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit im nächsten Jahr nicht kündigen kann.


ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht