Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Sie sollten zunächst Ihren Arbeitsvertrag dahingehend prüfen, ob für die Arbeitgeberseitige Kündigung ebenso die 3-monatige Kündigungsfrist zum Quartalsende gilt. Sollte eine kürzere gelten, so ist dies nach § 622 Abs. 6 BGB
nicht zulässig und es hat eine Anpassung der Fristen zu erfolgen. Gegebenfalls ist danach Ihre Kündigungsfrist kürzer.
Andernfalls könnten Sie das Arbeitsverhältnis durch anbieten eines Aufhebungsvertrages beenden. Hierbei können Sie auf die besondere Situation und die Belastung durch den weiten Arbeitsweg hinweisen und evtl. ein Angebot auf Verzicht von noch offenen Urlaubsansprüchen, Überstundenvergütung etc. als entgegenkommen anbieten.
Sollten Sie keine Einigung über die vorzeitige Beendigung finden und Sie die das neue Arbeitsverhältnis dennoch vorzeitig aufnehmen, könnte der vorherige Arbeitgeber Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen. Den beanspruchten Schaden muss er jedoch nachweisen. Der Arbeitgeber kann aber auch von evtl. vorhandenen, vertraglichen Regelungen (Vertragsstrafe etc.) Gebrauch machen, sofern diese wirksam sind.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
29. Mai 2007
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20:30
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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