Kündigungsfrist verkürzen?

| 29. Mai 2007 20:08 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,
seit 2001 bin ich in einem Unternehmen vor Ort tätig. Ende Mai 2006 wurde die Abteilung zentralisiert, sodass ich jetzt jeden Tag ca. 150 km (hin+zurück)zu meiner Arbeitsstelle fahren muss.
Natürlich habe ich mich bemüht, einen neue Arbeit wieder vor Ort zu bekommen, diese Chance hätte ich jetzt. Leider habe ich eine Kündigungsfrist "3 Monate zum Quartalsende", wäre also bei mir am 30.06.07 zum 30.09.07 kündigen. Der evtl. neue Arbeitgeber hätte mich natürlich so früh wie möglich.
Frage: Kommt man irgendwie aus dieser Kündigungsfrist heraus?

29. Mai 2007 | 20:30

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Sie sollten zunächst Ihren Arbeitsvertrag dahingehend prüfen, ob für die Arbeitgeberseitige Kündigung ebenso die 3-monatige Kündigungsfrist zum Quartalsende gilt. Sollte eine kürzere gelten, so ist dies nach § 622 Abs. 6 BGB nicht zulässig und es hat eine Anpassung der Fristen zu erfolgen. Gegebenfalls ist danach Ihre Kündigungsfrist kürzer.

Andernfalls könnten Sie das Arbeitsverhältnis durch anbieten eines Aufhebungsvertrages beenden. Hierbei können Sie auf die besondere Situation und die Belastung durch den weiten Arbeitsweg hinweisen und evtl. ein Angebot auf Verzicht von noch offenen Urlaubsansprüchen, Überstundenvergütung etc. als entgegenkommen anbieten.

Sollten Sie keine Einigung über die vorzeitige Beendigung finden und Sie die das neue Arbeitsverhältnis dennoch vorzeitig aufnehmen, könnte der vorherige Arbeitgeber Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen. Den beanspruchten Schaden muss er jedoch nachweisen. Der Arbeitgeber kann aber auch von evtl. vorhandenen, vertraglichen Regelungen (Vertragsstrafe etc.) Gebrauch machen, sofern diese wirksam sind.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.


Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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