Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die Teilungsversteigerung nicht möglich ist.
Grundsätzlich ist bei der Einberufung der Eigentümerversammlung eine Frist von zwei Wochen nach § 24 Abs. 4 WEG
einzuhalten. Ungeachtet dessen enthält die Teilungserklärung Ihren Angaben nach eine Frist von mindestens drei Wochen.
Die Einberufung in Form der Einladung und Übermittlung der Tagesordnung dient der Vorbereitung der Versammlung, damit die Wohnungseigentümer über die verschiedenen Tagesordnungspunkte unterrichtet sind.
Diese Frist wurde bei der ursprünglichen Einladung eingehalten.
Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, einen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung setzen zu lassen, wenn die Besprechung und ein Beschluss über diesen Punkt ordnungemäßer Verwaltung entsprechen.
Auch bei der nachträglichen Aufnahme von Punkten auf die Tagesordnung müssen jedoch bestimmte Fristen eingehalten werden. Im Falle einer nachträglichen Ergänzung der Tagesordnung sollte es dem Verwalter zumindest möglich sein, die Ergänzung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach § 24 Abs. 4 WEG
an die Wohnungseigentümer zu übermitteln, da ansonsten der Zweck der Ladungsfrist unterlaufen wird. Die Eigentümer müssen ihn grundsätzlich zwei Wochen vor der Versammlung Kenntnis von der ergänzten Tagesordnung Kenntnis erlangen.
Diese zwei Wochen wären durch eine Mitteilung der Ergänzung der Tagesordnung am 14.05.2014 für die Versammlung am 26.05.2014 nicht eingehalten, so dass der Tagesordnungspunkt nicht auf die Tagesordnung aufgenommen werden dürfte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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