Nachmeldung TOP WE-Versammlung

| 25. Mai 2014 20:40 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Fristeinhaltung bei der Ergänzung der Tagesordnung für eine Wohnungseigentümerversammlung.

Lt. Teilungserklärung hat der Verwalter zu den Versammlungen "mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen"
Die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung am 26. Mai 2014 erfolgte mit Schreiben vom 25. April 2014.
Mit E-Mail vom 9. Mai 2014 beantragte ein Eigentümer, die Tagesordnung um einen weiteren TOP zu erweitern, in dem er eine Zustimmung zu einem gravierenden Eingriff in die Gebäudesubstanz des Gemeinschaftseigentums ( Durchbruch von der EG-Wohnung zum Keller) erhalten will.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 an alle Eigentümer unterrichtete der Verwalter, dass die Tagesordnung um den betreffenden TOP erweitert wird. Vor diesem Schreiben wurden bereits mehrere Vollmachten von Eigentümern erteilt, die an der Versammlung nicht persönlich teilnehmen können und bei Vollmachtserteilung von den zusätzlichen TOP noch keine Kenntnis hatten.
Meine Frage: Entspricht diese nachträgliche Erweiterung der Tagesordnung dem WEG in formeller und zeitlicher Hinsicht.

-- Einsatz geändert am 25.05.2014 23:26:14

26. Mai 2014 | 01:24

Antwort

von


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E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eingangs möchte ich mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die Teilungsversteigerung nicht möglich ist.

Grundsätzlich ist bei der Einberufung der Eigentümerversammlung eine Frist von zwei Wochen nach § 24 Abs. 4 WEG einzuhalten. Ungeachtet dessen enthält die Teilungserklärung Ihren Angaben nach eine Frist von mindestens drei Wochen.

Die Einberufung in Form der Einladung und Übermittlung der Tagesordnung dient der Vorbereitung der Versammlung, damit die Wohnungseigentümer über die verschiedenen Tagesordnungspunkte unterrichtet sind.

Diese Frist wurde bei der ursprünglichen Einladung eingehalten.

Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, einen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung setzen zu lassen, wenn die Besprechung und ein Beschluss über diesen Punkt ordnungemäßer Verwaltung entsprechen.

Auch bei der nachträglichen Aufnahme von Punkten auf die Tagesordnung müssen jedoch bestimmte Fristen eingehalten werden. Im Falle einer nachträglichen Ergänzung der Tagesordnung sollte es dem Verwalter zumindest möglich sein, die Ergänzung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach § 24 Abs. 4 WEG an die Wohnungseigentümer zu übermitteln, da ansonsten der Zweck der Ladungsfrist unterlaufen wird. Die Eigentümer müssen ihn grundsätzlich zwei Wochen vor der Versammlung Kenntnis von der ergänzten Tagesordnung Kenntnis erlangen.

Diese zwei Wochen wären durch eine Mitteilung der Ergänzung der Tagesordnung am 14.05.2014 für die Versammlung am 26.05.2014 nicht eingehalten, so dass der Tagesordnungspunkt nicht auf die Tagesordnung aufgenommen werden dürfte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Pilarski

Bewertung des Fragestellers 28. Mai 2014 | 09:12

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