Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Nach den von Ihnen zitierten Entscheidungen ist der Ersatz von Nutzerwechsel- und Zwischenablesekosten grundsätzlich dann möglich, wenn nach den Vereinbarungen im Mietvertrag zu den von den Mietern zu tragenden Betriebskosten der Heizung und der Warmwasserversorgung auch die Kosten des Betriebes und der Verwendung von Wärmemengenzählern, Heizkostenverteilern, Warmwasserzählern und/oder Warmwasserkostenverteilern gehören.
Eine komplette Überbürdung dieser Kosten ist hiernach dann möglich, wenn eine vertragliche Anspruchsgrundlage/Vereinbarung existiert. Anderenfalls soll eine Kostentragungspflicht des Mieters gegeben sein, wenn der Auszug des Mieters durch diesen in irgendeiner Form vertragswidrig verschuldet wurde (z.B. der Mieter veranlasst eine berechtigte außerordentliche Kündigung). Hiernach kann der Vermieter diese Kosten als Schadensersatz geltend machen.
In allen anderen Fällen geht die Rechtssprechung überwiegend davon aus, dass Zwischenablesekosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind, da der Mieterwechsel dem Grunde nach in den Risikobereich des Vermieters fällt (vgl. AG Rendsburg, WuM 1981, 105
; AG Lörrach, WuM 1993, 68
; AG Münster, WuM 1996, 231
, LG Görlitz, WuM 2007, 265
).
Mangels genauer Kenntnis des Sachverhaltes ist mir eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage leider nicht möglich. Dennoch sollten Sie anhand der rechtlichen Ausführungen eine objektive Entscheidung treffen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Herr Achilles,
im Mietvertrag ist vereinbart, dass die Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung auf den Mieter umgelegt werden können.
Sämtliche entsprechende Kostenpositionen sind im Mietvertrag schriflich aufgeführt.
Zur betreffenden Position ist wörtlich das nachfolgende aufgeführt:
Die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage;
dazu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, der Betriebsstrom etc., die Kosten der Verwendung einer meßtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung.
Reicht die Formulierung (die Kosten der Verwendung einer meßtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung) aus, um die Nutzerwechselgebühr wirksam auf den Mieter umzulegen?
Bei der Nutzerwechselgebühr handelt es sich übrigens nicht direkt um die Zwischenablesung (diese habe ich selbst vorgenommen) sondern um die Gebühr des Abrechnungsunternehmens zur Erstellung einer Zwischenabrechnung der Heizkosten für die betreffende Wohneinheit.
Vielen Dank für Ihre Hilfe und die Beantwortung der Nachfrage!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten werde:
Die Rechtsprechung verlangt eine ausdrückliche Vereinbarung, dass die Kosten für den Nutzerwechsel- und die Zwischenablesung durch den Mieter übernommen werden. Die Formulierung in Ihrem Mietvertrag sollte diesen Anforderungen nicht genügen. Diesbezüglich ist der Wortlaut zu unbestimmt.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
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