Kündigungsfrist beim Kettenmietverhältnis?

| 22. Mai 2007 17:39 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:39

Sehr geehrte(r) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin!

Ich habe damals einen Mietvertrag für eine Wohnung mit folgender Klausel unterschrieben:

"Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.1998 und endet am 31.08.2001. Wird das Mietverhältnis nicht auf den als Endtermin vorgesehenen Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt, so verlängert es sich jedes Mal um 12 Monate.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Abweichend von § 568 BGB gilt das Mietverhältnis nicht als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt."

Eine Begründung, warum der Mietvertrag befristet war/ist, ist im Vertrag nicht vorhanden.

Ich möchte aufgrund von Unstimmigkeiten (u.a. bezüglich der aktuellen Mieterhöhung) möglichst bald aus der Wohnung ausziehen.

Welche Kündigungsfristen gelten für mich als Mieter und zu welchem Zeitpunkt komme ich aus der Wohnung raus?

MfG

22. Mai 2007 | 18:32

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Bei Ihrem Mietvertrag handelt es sich nach Ihrer Schilderung um ein sog. Kettenmietverhältnis. Darunter versteht man eine Vertragsgestaltung, bei der zu Beginn des Mietverhältnisses mehrere befristete, nahtlos ineinander übergehende Mietverträge mit meist kürzerer Laufzeit abgeschlossen werden.

Solche Kettenmietverträge sind nach neuem Mietrecht (ab 1.9.2001) nicht mehr zulässig. Ist der erste Vertrag der Kette aber vor dem 1.9.2001 geschlossen worden, so sind dieser und alle nachfolgenden Verträge wirksam.

Dies hat zur Folge, daß Sie den Vertrag nun mit dreimonatiger Kündigungsfrist erst zum Ablauf des Monats August werden kündigen können. Die Kündigungserklärung müsste also bis zum 3. Werktag im Juni bei dem Vermieter eingehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 23. Mai 2007 | 05:02

Sehr geehrter Herr Schwartmann,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Jetzt weiß ich wenigstens genau woran ich bin.

Eine Frage hätte ich allerdings noch. Wenn ich zu einem anderen Zeitpunkt kündige und der Vermieter würde sich schriftlich damit einverstanden erklären mich zu diesem anderen Zeitpunkt aus dem Vertrag zu entlassen, wäre dies dann auch rechtlich einwandfrei? Habe ich über diesen Weg noch eine Chance zu einem anderen Zeitpunkt aus dem Vertrag zu kommen?

Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Mai 2007 | 20:39

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Natürlich ist es möglich, auch zu einem anderen Zeitpunkt den Vertrag zu beenden, wenn der Vermieter sich damit einverstanden erklärt. Das wäre dann eine Aufhebungsvereibarung. Sie sollten sich das Einverständnis des Vermieters dann aber auf jeden Fall schriftlich geben lassen!

Mit besten Grüßen

A. Schwartmann

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