Ehegattenunterhalt, Eigentumswohnung

18. Mai 2007 23:10 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um die Scheidung meines Lebensgefährten von seiner Noch-Ehefrau.
Die beiden haben bereits fünf Jahre vor der Eheschließung eine Eigentumswohnung gekauft und waren beide als Eigentümer (50/50) eingetragen. Nach der Trennung (nach vier Jahren Ehe) ist mein Lebensgefährte aus der Wohnung ausgezogen und hat diese seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern "überlassen". Um sich auch eigentumsrechtlich zu trennen, sollte die Wohnung eigentlich verkauft werden. Seine Noch-Frau wollte die Wohnung jedoch unbedingt behalten und hat ihn immer wieder damit bedrängt, ihr die Wohnung zu überschreiben. Dies wurde nun im letzten Jahr durchgeführt.
Bezüglich des Trennungsunterhalts wurde die Eigentumswohnung mit dem Wohnvorteil und der Belastung in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen. Die Trennung ist jetzt jedoch schon fast drei Jahre her.

Die Gegenseite hat jetzt endlich die Forderung auf nachehelichen Ehegattenunterhalt beziffert. Auch hier wird die ehemalige Ehewohnung, die sich seit einem Jahr im Alleinbesitz der Noch-Ehefrau befindet, weiterhin mit einem Wohnvorteil und der, diesen Wohnvorteil übersteigenden, Belastung einbezogen.

Nun zu meiner Frage:
Kann es wirklich angehen, dass mein Lebensgefährte die privaten Gelüste seiner Noch-Ehefrau, die als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern im Vorschulalter unbedingt eine Eigentumswohnung haben muss, über den so berechneten Unterhalt mitfinanziern muss?

Wichtig ist hierfür vielleicht noch, dass die Dame halbtags arbeiten geht.

In anderen Fällen (wo der Unterhaltspflichtige das verschuldete, ehemalige Familienheim behält) werden diese Belastungen maximal während des Trennungsjahres unterhaltsrechtlich anerkannt. Danach ist das sein Privatvergnügen.

Sind das zwei verschiedene Paare Schuhe?

Vielen Dank für Ihre Antwort !!

19. Mai 2007 | 00:14

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Zu dieser Thematik gibt es ein ganz neues Urteil des BGH vom 28.03.2007, Az. XII ZR 21/05 , das zwar vorrangig den Trennungsunterhalt betrifft, in dem aber, im Wesentlichen unter Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung, auch die Berechnung des nachehelichen Unterhalts klarstellt wurde.

Danach wird das unterhaltsrelevante Einkommen der Berechtigten wie folgt berechnet:

Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit
+ Wohnwert der Eigentumswohnung

Hiervon sind folgende Positionen abzugsfähig:

Wohngeld
+ in den Darlehensraten enthaltener Zinsanteil
+ in den Darlehensraten enthaltener Tilgungsanteil i.H.v. maximal 4 % des eigenen Einkommens der Berechtigten

Auf der Grundlage des so ermittelten anrechnungsfähigen Nettoeinkommens wird dann der Unterhaltsanspruch errechnet. Sollte die Wohnung unangemessen groß sein für 3 Personen, können sich noch Änderungen ergeben (z.B. Verpflichtung zur Untervermietung).

Dass die hälftige Wohnung erst nach der Trennung von der Ehefrau alleine übernommen wurde, ändert hieran nichts BGH Urteil vom 05.04.2000, Az: XII ZR 96/ 98

Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin


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