Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Zunächst haftet bei einer Schadensverursachung Ihre Frau allein; bzw. die Versicherung kann, wenn die Fahruntüchtigkeit Ihrer Frau vorliegt, bei dieser Regressansprüche geltend machen. Hierfür haftet Ihre Frau allein. Lassen sich aber zur Zeit Vermögenswerte nicht genau dem einem oder dem anderen Ehepartner zuordnen, kann auch auf das gemeinsame Vermögen zurückgegriffen werden. Insoweit haften Sie "indirekt" mit, wenn die Vermögenswerte nicht eindeutig zuzuordnen sind.
Dieses gilt im Falle der Zwangsvollstreckung. Direkte Ansprüche können gegen Sie nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
Ihre Frau fährt mit Ihrem Fahrzeug, obwohl Sie wissen, dass diese fahruntüchtig ist. Dann wird die Versicherung auch Sie in Regress nehmen können.
Hier sollte man eine generelle Lösung neben dem Vertrag anstreben. Letzendlich wird angestrebt werden müssen, Ihrer Frau die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn diese nachweislich fahruntüchtig ist.
Im Vertrag können Sie eine Regelung aufnehmen, dass künftig fällig werdende Ansprüche gegen Ihre Frau auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen sind.
2. Sie können den Güterstand beibehalten. Sie sollten die Vor- und Nachteile insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht aber noch einmal mit einem Steuerberater erörtern. Letzendlich wird es auf die gegenwärtige Situation ankommen. Besteht Gefahr, dass Vermögenswerte "abhanden" kommen, sollte man überlegen, die Zugewinngemeinschaft gleich aufzuheben und die Gütertrennung vereinbaren. Dann kommt es auch nicht mehr darauf an, ob sich Vermögenwerte noch verändern.
3. Grundsätzlich können Sie den Termin für die Zahlung des Ausgleichsbetrages frei vereinbaren. In der Regel wird dieser, wie von Ihnen beabsichtigt, nach der Scheidung gezahlt.
Etwas anderes gilt allerdings für den Trennungsunterhalt. Insoweit muss eine gesonderte Regelung getroffen. Die Höhe muss festgelegt werden und insoweit muss eine gesonderte Zahlweise getroffen werden. Das hat seinen Grund darin, dass ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt nicht zulässig ist und auch nicht der Eindruck erweckt werden sollte, dass ein "verdeckte Verzicht" voliegt. Dann könnte die getroffene Vereinbarung in diesem Punkt unwirksam sein.
Da der Vertrag eine notariellen Beurkundung erfordert, wird der Notar Sie auch darauf hinweisen. Die Zahlung kann auch in einer Summe erfolgen; allerdings wird diese dann auch während der Trennung fällig sein.
Hinsichtlich der nachehelichen Unterhaltsregelung muss überprüft werden, ob diese möglicherweise angreifbar ist. Dieses könnte dann der Fall sein, wenn Ihre Frau sich allein nicht unterhalten kann, dieses bekannt ist und klar ist, dass diese staatliche Hilfe in Anspruch nehmen muss. Auch ein mit einer Einmalzahlung verbundener Unterhaltsverzicht könnte dann sittenwidrig sein. Das kommt aber auch auf die Gesamtumstände an.
Wichtig ist, dass Sie die gesamte Urkunde vor Beurkundung überprüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich würde Sie bitten - bezogen auf meine Fragen und Ihre Antworten - mir noch in zwei Aspekte etwas Klarheit zu schaffen. Zum einen frage ich mich, ob es einen Unterschied machen würde diese Vereinbarung vor oder nach dem Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechtes (1.7.2007 ?) zu schließen? Zum anderen: Nach meinem Kenntnisstand ist es möglich, das "Gültigwerden eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt und Verzichtes auf den Versorgungsausgleich, falls die Scheidung binnen einem Jahr nach Unterzeichnung der Scheidungsfolgevereinbarung erfolgt sollte, dadurch zu erreichen, dass man diese Vereinbarung durch das zuständige Familiengericht dahingehend prüfen lässt". Kann ich ohne anwaltliche oder notarielle Hilfe dies nach Protokollierung der Scheidungsfolgevereinbarung durch einfaches Einreichen mit Bitte um Prüfung hinsichtlich der gerade genannten Aspekte beim Familiengericht erreichen?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Änderungen des BGB bezüglich des neuen Unterhaltsrechts befinden sich immer noch im Gesetzgebungsverfahren. Demgemäß kann ich abschließend keine Stellung nehmen, da noch nicht bekannt ist, ob zwischenzeitlich noch Änderungen von Vorschriften vorgenommen werden. Nach dem derzeitigen Entwurf liegt der Unterscheid unter anderem darin, dass nach der geplanten Änderung der von Ihnen gewünschte Vertrag auch im Hinblick auf die Regelung der Unterhaltsfrage dann einer notariellen Beurkundung bedarf.
Sie haben zumindest die Möglichkeit eine Scheidungsfolgevereinbarung auch gerichtlich Protokollieren zu lassen.
Von einer "selbstgefertigten" Vereinbarung muss ich aber abraten. Das Gericht überprüft auch nicht diese Vereinbarung. Nur bei einem offensichtlichen Gesetzesverstoß in dieser Vereinbarung wird das Gericht darauf hinweisen. Eine Überprüfung findet hingegen nicht statt. Das ist auch nachvollziehbar, weil das Gericht nicht zugunsten einer Partei und/oder zulasten der anderen Partei eine Änderung der Vereinbarung anregen darf. Das Gericht ist völlig neutral und kann daher eine Überprüfung nur auf offensichtliche Gesetzeswidrigkeit beschränken.
Da Sie eine sehr komplexe Vereinbarung anstreben muss ich Ihnen von einem eigenen Entwurf abraten. Sie sollten auf jeden Fall die Vereinbarung überprüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle