Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Soweit die fristlose Kündigung zum 19.04. wirksam ist, ist das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt wirksam beendet. Daher hätten Sie zu diesem Zeitpunkt die Wohnung vertragsgemäß geräumt zurück zu geben gehabt. Ist dies nicht erfolgt, befinden sich somit noch in Ihrem Eigentum stehende Gegenstände in der Wohnung, kann diese der Vermieter allerdings nicht so ohne weiteres „entsorgen“.
Sofern der Vermieter einzelne Sachen im Objekt vertragswidrig zurücklässt, trifft den Vermieter zunächst eine Obhutpflicht. Das bedeutet, dass wertvolles Räumungsgut grundsätzlich aufzubewahren hat. Bei der Verletzung der Pflicht ist der Vermieter zu Schadensersatz gehalten, es sei denn diese Verpflichtung wurde im Vertrag wirksam abbedungen.
Diese Obhutpflicht besteht allerdings nicht uneingeschränkt. Denn sobald sich der Mieter längere Zeit nicht um die zurückgelassenen Sachen kümmert, verstößt er gegen Treu und Glauben, wenn er später wegen einer Verletzung der Obhutpflicht Schadensersatz fordert. Zugleich kann bei wertlosen Gegenständen eine Eigentumsaufgabe gesehen werden, mit der Folge, dass Ansprüche wegen evtl. Vernichtung bereits aus diesem Grund ausscheiden.
Die Dauer der Aufbewahrungsverpflichtung ist einzelfallabhängig und kann hier nur schwer beurteilt werden. Gleiches gilt für die Umstände, die zu der Kündigung, der (verzögerten) Räumung und der evtl. Vernichtung geführt haben. Auch wird zu berücksichtigen sein, welche Handlungen zwischenzeitlich, d.h. seit dem 20.04. geschehen sind. In jedem Fall sollte eine vorherige Androhung erfolgt sein; sollte diese fehlen, können bei unverschuldeter verspäteten Räumung Schadensersatzansprüche bestehen, insbesondere sollte diese Verspätung dem Vermieter angezeigt worden sein. Ich rate Ihnen zur konkreten Überprüfung evtl. Ansprüche einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen.
Ungeachtet dessen haben Sie ein Recht auf Herausgabe der in Ihrem Besitz stehenden Sachen. Sollte der Vermieter Sie daran hindern, können Sie diesen Anspruch mittels gerichtlicher Hilfe zeitnah durchsetzen. Sollte der Vermieter auf Ihre Aufforderung nicht zeitnah reagieren, rate ich Ihnen auch aus diesem Grund, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Interessenswahrnehmung zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Guten Tag Herr Freisler,
vielen Dank für ihre Antwort.
Können Sie mir noch sagen, welches meine nächsten Schritte sein sollten? (Außer der Gang zu einem Anwalt, möglicherweise geht es ja ohne)
Vielen Dank!
In jedem Fall haben Sie Ihren ehemaligen Vermieter zunächst einmal aufzufordern, Ihnen Ihre Sachen zu übergeben, falls dies in den vergangenen Wochen noch nicht geschehen ist. Dies sollten Sie schriftlich vornehmen, mittels Einschreiben/Rückschein, um den Zugang beweisen zu können.
Sollte dies nicht funktionieren oder Sachen bereits fehlen, rate ich Ihnen dringend an, einen Anwalt zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt