Darlehenskündigung Eigentumswohnung

14. Mai 2007 01:39 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Guten Tag Anwaltteam !

Ich versuche es kurz und bündig zu machen.

Sachverhalt:
Ich habe seit 2003 eine Eigentumswohnung. Der Darlehensvertrag ist also relativ neu. Seit mehreren Monaten hat mein Arbeitgeber finanzielle Schwierigkeiten und zahlt mein Gehalt sehr verspätet aus oder gar nicht aus. Auch jegliche Extras im Gehalt wurden gestrichen so das ich plötzlich mit einigen hundert Euro weniger auskommen muß. Dadurch geriet ich in Zahlungsverzug. Ein Betrag von etwa 1800 Euro ist momentan im Rückstand.

Nach den Zahlungsaufforderungen der Bank schrieb ich einen Brief in dem ich meine Problematik erläuterte. Ich bat um Verständnis wenn für ein paar Monate das Geld verspätet kommen würde. Außerdem bemerkte ich in dem Schreiben auch das ich bereits einen neuen Arbeitgeber suche und dieses Problem zeitlich begrenzt sein würde.

Die Reaktion war das Angebot zur Kapitallisierung des Rückstandes oder einer Vereinbarung über die Erhöhung der Rate. Ich schrieb daraufhin zurück die Rate um 200 Euro zu erhöhen.

Die Bank zeigte sich einverstanden und schickte die Bestätigung dieser Vereinbarung. Darin stand unter anderem: (Original: "Diese Vereinbarung wird gegenstandslos, wenn sie mit einer laufenden monatlichen Darlehensrate oder Zusatzraten länger als 10 Tage ganz oder teilweise in Verzug geraten. Der bestehende Rückstand wird dann zur sofortigen Zahlung fällig.)
Zahlungsziel war 30.April 2007 + die 10 Tage.

Mein Arbeitgeber zahlte wieder nicht pünktlich und mir wurde bewußt das ich die Vereinbarung wohl erst eher am 15. Mai einlösen konnte. Gerade als ich mich bei der Bank melden wollte kam die Kündigung meines Darlehens. Sie kam am 09.Mai, ausgestellt am 08.Mai, also doch wohl mindestens noch 2 Tage vor Ablauf der Frist.

Ich habe dort angerufen und mich auf freundliche Art und Weise beschwert doch wich der Sachbearbeiter nicht einen Millimeter zurück. Daraufhin schrieb ich einen Brief in dem ich bat doch einen gewissen menschlichen Ermessenspielraum einzuräumen. Ich habe alle moralischen Register gezogen erwarte aber keine Positive Antwort.

Zu meinen Fragen:

1.) In der Zahlungsvereinbarung droht man mir nicht mit der Kündigung sondern lediglich mit der sofort fälligen Zahlung des Rückstandes, also 1800 Euro. Könnte mir das helfen?

2.) Die Kündigung wurde vor Ablauf der 10 Tage ausgeschrieben. Könnte mir das helfen ?

3.) Ich habe gelesen dass das Umschreiben von Eigentum anfechtbar sei wenn es offensichtlich zur "Rettung" der Immobillie dient. Gibt es da in dieser Richtung wirklich keine Chance?

4.)Ab dem 01.Juli fange ich eine neue Stelle an. Ich habe einen neuen Arbeitgeber in der Schweiz gefunden und werde dort als Grenzgänger arbeiten. Da ich mein Geld dann auf ein schweizer Konto bekomme, würde ich gerne wissen ob dieses Geld von einer Pfändung sicher ist.

5.) Besteht irgenteine Hoffung vor Gericht etwas zu erreichen?

14. Mai 2007 | 03:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.

1. Überschlägig lässt sich sagen, dass eine Bank ein Darlehen kündigen kann, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise, darüber hinaus mit mindestens zehn Prozent des Nennbetrages in Verzug ist. Sofern das Darlehen eine Laufzeit von mehr als 3 Jahren hat, genügen fünf Prozent. Zudem muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine mindestens zweiwöchige Zahlungsfrist gesetzt haben. Diese muss auch die Ankündigung enthalten, dass bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld fällig wird.

Sofern diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen kann die Bank das Darlehen kündigen. In diesem Fall auch das gesamte Darlehen, nicht nur die ausstehenden 1800 Euro.

Durch die neue Vereinbarung wäre es also denkbar, dass keine ausreichende Kündigung vorgelegen hat, da nach Ablauf der 10 Tage (aufgrund der neuen Vereinbarung) keine Zahlungsaufforderung mehr ausgesprochen worden ist. Ob Sie sich hieruaf berufen können oder ob die erste Zahlungsaufforderung ausreichend war, läaat sich abschließend von hier aus nicht beurteilen. Dies kann nur nach eingehender Prüfung aller relevanten Unterlagen abschließend beurteilt werden. Auf jeden Fall sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen, da durchaus Chancen bestehen, dass die Kündigung des darlehens unwirksam ist.

2. In der Tat bringt Ihnen die Umschreibung nichts. Durch das sog. Anfechtungsgesetz könnte diese wieder rückgängig gemacht werden. In dieser Richtung gibt es keine Chance.

3. Die Vollstreckung aus deutschen Titel in der Schweiz ist nach dem Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 möglich. Ein Konto in der Schweiz ist also nicht gegen eine (in der Schweiz sog. ) Beitreibung geschützt.

4. Wie unter Punkt 1 ausgeführt, bestehen Chancen. Sie sollten diese mit einem Kollegen vor Ort besprechen und ihm Einsicht in alle relevanten Unterlagen gewähren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


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