Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte.
Der Darlehensvertrag (Bürgschaft?) mit der Bank hat weiterhin Bestand, auch wenn Sie nicht Eigentümer des Hauses sind und von Ihrem Mann geschieden werden.
Eine Haftungsfreistellung seitens der Bank wird sehr schwierig werden, da die Bank ohne Not bzw. ohne Veranlassung nicht auf einen weiteren Schuldner verzichten wird, unabhängig von den Einkommensverhältnissen.
Eine Haftungsfreistellung können Sie allenfalls erlangen, wenn die Immobilie mindestens zu dem Preis veräußert wird, der sich in etwas mit dem noch offen Saldo des Darlehensvertrages deckt.
Eine weitere Möglichkeit besteht bei einer Umschuldung bzw. Umfinanzierung der Immobilie, wenn Sie den neuen Darlehensvertrag nicht unterschreiben.
Zum jetzigen Zeitpunkt aus der Haftung gegenüber der Bank herauszukommen halte ich für wenig wahrscheinlich.
Eine Haftung hinsichtlich des Darlehensvertrages gegenüber Ihrem Mann sehe ich nicht. Im übrigen wird ein entsprechender Ausgleich über den Zugewinn- und Versorgungsausgleich erfolgen.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Guten Morgen und vielen dank für Ihre Antwort.
Nun würde ich allerdings doch gerne bei der Bank schriftlich eine Haftungsfreistellung erwirken/anfragen. Sollte ich meinen Mann und die restl. Personen damit einbeziehen bzw. ihn/diese bitten, mir ein Schriftstück zu unterzeichnen, aus dem hervorgeht, das auch sie um eine Haftungsentlassung bei der Bank für mich bitten? Würde das die Sache eher zum Erfolg bringen?
Was passiert, wenn mein Mann, der das Darlehen z.Zt. tilgt, nicht mehr zahlungsfähig ist? Tritt die Bank dann an mich heran? Ich kann allerdings in keinem Fall die Darlehntilgung übernehmen. Wenn ich nicht zahle, was passiert dann?
Ich plane nun eine eigene Immobilie zu erwerben. Wenn mein Mann, wie bis dato auch (es ist sein Elternhaus und er wird alles daran setzen dieses Haus zu halten) das Darlehn tilgt, könnte ich bei einer anderen Bank dann überhaupt ein neues Darlehn aufnehmen bzw. würde ich es überhaupt bekommen? Ich könnte ja nachweisen, das das vorhandene D. von drei weiteren Personen weiterhin regelmäßig getilgt wird.
Mir wurde gesagt, das ich aufgrund meiner Situatuion anders hafte (Innen-/Aussenverhälntnis ?). Stimmt das? Wie wirkt sich das für mich aus?
Vielen lieben Dank für Nachricht.
Sehr geehrte Ratsuchende,
sicherlich ist es hilfreich, wenn die anderen Darlehensnehmer Sie im Innenverhältnis von der Haftung freistellen. Allerdings sehe ich wenig Aussichten mit einem entsprechenden Schreiben eine Haftungsfreistellung auch gegenüber der Bank zu erreichen. Möglicherweise könnten Sie auf Ihre derzeitige finanzielle Situation hinweisen und um eine entsprechende Freistellung bei der Bank bitten. Ob dies Erfolg hat vermag ich allerdings nicht zu berurteilen. Sicherlich kann es nichts schaden sich über den Stand des Darlehens zu informieren.
Soweit Ihr Mann seiner Zahlungspflicht nicht mehr nachkommt, wird sich die Bank an die übrigen Darlehensnehmer halten bzw. die Immobilie verwerten, entweder mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung. Soweit hier ein Restbetrag nach Verwertung der Immobilie verbleibt tritt die Bank an die Darlehensnehmer heran, was Sie aber auch schon vor der Verwertung der Immobilie tun kann. Dabei sucht Sie sich erfahrungsgemäß den solventesten Darlehensnehmer aus.
Soweit die Bank an Sie herantritt und Sie können die geforderte Summe nicht begleichen, wird sich die Bank im Klagewege ein Urteil erstreiten, um dann die Vollstreckung zu betreiben. Dies aber nur dann, wenn nach Verwertung der Immobilie noch eine Restforderung aus dem Darlehen verbleibt.
Hinsichtlich des Erwerbes der Immobilie sollten Sie dies erst in Angriff nehmen, wenn die Situation bezüglich der Immobilie Ihres Mannes bereinigt ist, da wenn die Bank gegen Sie ein Urteil erstreitet dann in die erworbene Immobilie rein vollstrecken könnte.
Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne für eine weitere Beratung zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter