Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass die Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben und auch hinsichtlich des keine spezielle Regelung besteht. Darüber gehe ich davon aus, dass der Vater die Vaterschaft anerkannt hat.
Nach § 1631 BGB
gehört das Aufenthaltbestimmungsrechts zur elterlichen Sorge. Da die elterliche grundsätzlich gemeinsam auszuüben ist, muss zwischen den Eltern Einigkeit hinsichtlich einer Änderung des Aufenthaltes bestehen. In Ihrem Fall könnte der Kindesvater durch Weigerung einen Umzug verhindern.
In diesem Fall bestünde nur die Möglichkeit die alleinige elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltbestimmungsrecht nach § 1671 Abs. 1 BGB
auf die Mutter zu übertragen.
Der Vater könnte unter Umständen Ihrer Lebensgefährtin gerichtlich Untersagen lassen, mit dem Kind zu Ihnen zu ziehen.
Dem Vater steht nach § 1684 Abs. 1 BGB
grundsätzlich ein Umgangsrecht mit dem Kind zu. Nach § 1684 Abs. 3 BGB
kann er sein Recht auf Umgang durch das zuständige Familiengericht regeln lassen. Diese Regelung müsste Ihre Lebensgefährtin dann auch grundsätzlich befolgen. Jedoch wird im gerichtlichen Verfahren beurteilt, ob die geforderte Umgangsregelung nicht dem Wohle des Kindes schadet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
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§ 1631 BGB
Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
§ 1684 BGB
Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) 1Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 2Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) 1Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. 2Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
(4) 1Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 2Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. 3Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. 4Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Meine Freundin hat das alleinige Sorgerecht. Die Vaterschaft wurde allerdings anerkannt.
Ändert das alleinige Sorgerecht etwas an dem Einspruchsrecht des Vaters?
Vielen Dank für Ihre superschnelle Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nur durch die Anerkennung könnte der Kindesvater überhaupt sorgeberechtigt für das Kind werden.
Wenn der Mutter das alleinige Sorgerecht zusteht so hat Sie allein auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sie kann damit alleine bestimmen, wo das Kind seinen Aufenthalt hat. Somit kann Sie grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Vaters in eine andere Gegend ziehen. Dieses Recht findet in der Regel nur dort seine Grenze, wo das Wohl des Kindes gefährdet ist. In einem solchen Fall könnte das Familiengericht auf Antrag den Umzug verhindern oder in Ausnahmefällen das Sorgerecht auf den anderen Elternteil übertragen.
Nach der Schilderung Ihres Falles gehe ich davon aus, dass es hier wohl eher nicht dazu kommen wird, dass der Umzug untersagt wird.
Wenn Sie absolut sicher sein möchten sollten Sie versuchen mit dem Kindesvater den geplanten Umzug zu besprechen und seine Zustimmung zu erhalten. Aber wie schon erwähnt bedarf es dieser grundsätzlich nicht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de