Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet sich nach dem durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt. Als Grundlage dient das Bruttoarbeitsentgelt des letzten Jahres. Aus dem gesamten Bruttoentgelt des letzten Jahres vor der Arbeitslosigkeit wird ein durchschnittliches tägliches Bruttoentgelt berechnet. Dazu wird das Gesamtbruttoentgelt durch die Anzahl der Tage (365 Tage) geteilt. Das daraus durchschnittlich tägliche Bruttoentgelt wird als Bemessungsentgelt bezeichnet.
Aus dem Bemessungsentgelt wird das Leistungsentgelt bestimmt. Das Leistungsentgelt ist für den Arbeitslosen das pauschalierte Nettoarbeitsentgelt. Berechnet wird das Leistungsentgelt durch den Abzug von 21 % als Sozialversicherungspauschale. Für die vom Bemessungsentgelt geminderte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag gilt die Lohnsteuertabelle nach dem Einkommensteuergesetz. Die Höhe der weiterhin abzusetzenden Lohnsteuer beim Arbeitslosengeld, ist demzufolge abhängig von der eingetragenen Lohnsteuerklasse.
Aus dem berechneten Leistungsentgelt wird die Höhe des zu zahlenden Leistungssatzes errechnet. Vom Leistungsentgelt erhält ein Arbeitsloser ohne Kind 60 % und ein Arbeitloser mit Kind erhält 67 % des Leistungsentgeltes.
Danach wir das Einkommen vom 01.10.2006 bis April 2007 berücksichtigt. Gem. § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III
bleiben Einkommen, die aufgrund von Elternzeit gemindert waren außer Betracht. Insoweit berechnet sich das ALG aus dem durchschnittliche Einkommen vom 10.2006 bis 04.2007. Das Bemessungsentgelt ist danach aus dem durchschnittlichen Einkommen der Beschäftigung vom 01.10.006 bis 30.04.2007 zu ermitteln. ( € 19.000,- = 3 * € 2.200 + 4 * € 3.100 / 210 Tage = 7 monatige Beschäftigung)
Die Dauer für den Bezug von ALG 1 beträgt maximal 12 Monate wenn Sie in den letzten 7 Jahren für mindestens 24 Monate bei der Bundesagentur für Arbeit Versicherungsbeiträge eingezahlt haben, d.h. mindestens 24 Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Insoweit ist die Anerkennung von Kindererziehungszeiten als versicherungspflichtige Zeit in der Arbeitslosenversicherung maßgebend für die Dauer des ALG I Bezuges, falls Sie nicht 24 Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben.
Die exakte Berechung des ALG I können SIe hier vornehmen:
http://biallo.lycos.de/sozial/ALGrechneri.php?zzS=i&Seite=1
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
§ 130 SGB III
Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
2. Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,
3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
4. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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