Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die ursprüngliche Nutzung kann meines ersten Erachtens nach nicht ohne Weiteres wieder aufgenommen werden, da ja nunmehr durch die Baugenehmigung bestandskräftig die Nutzung geändert wird. Bestandskraft heißt, dass die behördliche Verfügung ganz grundsätzlich unanfechtbar ist und gegenüber jedem eine Bindungswirkung entfaltet.
Unanfechtbarkeit tritt ein, wenn keine Rechtsmittelfristen mehr laufen, also die einmonatige Widerspruchsfrist nach Zustellung der Baugenehmigung über die Nutzungsänderung verstrichen ist.
Wäre die Anfechtung durch Widerspruch selbst noch fristgerecht möglich, müsste aber der Widerspruch zulässig und begründet sein.
Das Problem ist aber, das Sie keine Widerspruchsbefugnis haben dürften, da ja die Baugenehmigung genau das beinhaltet, was Sie ehemals beantragt haben, also dieses eben nur jetzt wieder entfallen ist. Eine Beschwer liegt damit nicht vor.
Das hilft also so nicht weiter.
Die Baubehörde könnte aber trotzdem die Sache wegen der nunmehr veränderten Verhältnisse von sich aus aufheben, was zu besprechen wäre – mit der Baubehörde.
Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt (=Baugenehmigung über die Nutzungsänderung) darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre (jetzt keine gewerbliche, sondern wieder Wohnnutzung), den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Dann wäre die Wohnnutzung wieder möglich, sofern diese einmal und jetzt genehmigungsfähig war bzw. ist, was anzunehmen ist.
Sie müssen diese aber unbedingt mit der Baubehörde besprechen.
Andernfalls bliebe nur ein neuer Antrag auf Wohnnutzung, was aber in der Tat unsinnig und kostenträchtig wäre.
Nach meiner ersten, vorläufigen Einschätzung darf die Behörde deshalb widerrufen, zumal nur Sie von der Nutzungsänderung profitieren und die Wohnnutzung vorher erlaubt war und ist aller Voraussicht nach.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für Ihre Ausführungen, ich habe mir schon gedacht, dass es nicht so einfach ist.
Diese Baugenhmigung verfällt nach drei Jahren, nicht dass ich solange warten möchte, aber dann ist die Genehmigung ja ohnehin hinfällig.
Ist dann nicht auch der ursprüngliche Stand wieder hergestellt?
Darauf wollte ich eignetlich hinaus, indem die Baugenehmigung ggfls. vorzeitig widerrufen wird?
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, Sie meinen bestimmt $ 75 LBauO, was die drei Jahre anbetrifft.
Dann wäre auch wahrscheinlich die vorherige Nutzung möglich, aber nur wenn sie genehmigungsfähig war und ist, was ich nicht genau sagen kann.
Auch das ist mit dem Bauamt unbedingt vorher abzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt