Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers die Lage der Arbeitszeit und die genaue Form zu bestimmen. § 106 GewO
lautet:
"Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind".
1.+2. In Ihrem Arbeitsvertrag, bzw. den allgemeinen Arbeitsbedingungen ist festgelegt das der Arbeitgeber Schichtdienst einführen kann. Hierzu wäre der Arbeitgeber aber auch ohne die ausdrückliche Ermächtigung in den Bedingungen befugt.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der AG auch berechtigt ist erstmals Schichtarbeit einzuführen. Die Arbeitnehmer können nicht verlangen, dass die Lage der Arbeitszeit immer so bleibt wie bisher praktiziert (BAG, Urteil vom 15. 9.2009,Az.: 9 AZR 757/08
).
Sie haben also keinen Anspruch auf die die bisherige Regelung. Da Sie im Schnitt nicht an 7 Wochentagen arbeiten, stehen auch die Bedingungen nicht entgegen.
3. Die einseitige Bestimmung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber muss nach "billigem Ermessen" erfolgen. Es kann Rücksichtnahme auf einzelne Arbeitnehmer, etwa aus familiären Gründen, geboten sein. Dies beschränkt sich aber auf Ausnahmefälle.
Natürlich muss Ihnen eine gewisse Planungssicherheit gegeben sein. Der Dienstplan sollte grundsätzlich eine Planung für jeden Monat ermöglichen, wobei kurzfristige Änderungen aus wichtigen Gründen zulässig sind. Hier muss man abwarten, wie Ihr Arbeitgeber alles in der Praxis umsetzt. Rechtlich ist umstritten wie viel im Voraus die Arbeitszeit feststehen muss. Teilweise greifen die Gerichte auf § 12 TzBfG
zurück und setzen 4 Tage Vorlauf an (LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2005, AZ: 22 Ca 3276/05
).
Rechtliche Vorgaben sind ansonsten nur das Arbeitszeitgesetz und die die Schutzgesetze.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Darf Ihre Aussage, das es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen, auch dahin interpretiert werden, dass dies beim neu eingeführten Schichtsystem explizit auch für Sonntage gilt. Können neue "Dienstanweisungen" anordnen, dass kein Schmuck, sowie kein Nagellack und künstliche Nägel mehr verwendet werden dürfen?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Ja, das Bestimmungsrecht des AG gilt auch für Sonntage. Der AG darf Schmuck, künstliche Nägel und Nagellack verbieten. Das gilt jedenfalls dann wenn es nachvollziehbare Gründe gibt. In Einrichtungen des Gesundheitswesens ist dies allgemein anerkannt. Beim Schmuck würde das nicht gelten, wenn er nicht sichtbar ist.
Grundsätzlich besteht aber auch hier ein Ermessen des AG.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht