Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall den Gang zu einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
1. Wie lange dauert es bis der Anwalt Akteneinsicht erhält?
Wie lange es dauert bis der Anwalt Akteneinsicht erhält, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann pauschal nicht beantwortet werden.
Sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen, kann dem Verteidiger die Akteneinsicht verweigert werden, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
Des weiteren hängt es auch davon ab, wie die Arbeitsauslastung bei der Staatsanwaltschaft und bei der Polizei ist.
Im Saarland sind zum Beispiel derzeit die Ermittlungsbehörden sehr stark ausgelastet, so dass es allein deshalb schon zu Verzögerungen kommt.
Wenn der Anwalt der Person X gesagt hat, dass er sich melden wird, dann wird er dies auch tun.
Person X sollte ihrem Anwalt vertrauen und noch abwarten.
2. Kann man schon während den Ermittlungen Stellung nehmen und das Verfahren frühzeitig abschließen?
Person X kann jederzeit Stellung nehmen, jedoch rate ich Person X davon ab!
Denn ohne vorherige Akteneinsicht sollte keine Aussage gemacht werden. Vor allem nicht, wenn schon eine Vorstrafe wegen Betrugs vorliegt.
Durch die Aussage könnte sich Person X noch mehr belasten. Erst nach erfolgter Akteneinsicht kann der Anwalt sich ein Bild über die Lage machen und entscheiden, ob eine Aussage sinnvoll ist oder nicht.
Selbst wenn Person X jetzt aussagen würde, bedeutet dies nicht unbedingt, dass die Ermittlungen abgeschlossen werden. Dies entscheidet der zuständige Staatsanwalt, nachdem er geprüft hat, ob die Beweise für eine Verurteilung ausreichen.
3. Können die Ermittlungen oder das Verfahren wegen Krankheit eingestellt werden?
Die Ermittlungen werden wegen Krankheit nicht eingestellt.
Nach § 153 StPO
kann das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden oder gemäß § 153a StPO
bei Erfüllung von Auflagen.
Der Anwalt der Person X kann nach Akteneinsicht versuchten, dass das Verfahren gemäß §§ 153ff StPO
vom Staatsanwalt eingestellt wird.
Daher sollte Person X im Moment nur abwarten und gar nichts tun, bis der Anwalt sich bei ihr meldet.
Nach § 205 StPO
kann das Gericht das Verfahren vorläufig einstellen, wenn der Hauptverhandlung die Abwesenheit des Angeschuldigten (= Krankheit) für längere Zeit entgegensteht.
Der Angeschuldigte muss also verhandlungsunfähig sein.
Dies gilt allerdings nur für das Hauptverfahren (Verfahren vor Gericht), nicht für das Ermittlungsverfahren.
Bislang befindet sich Person X im Ermittlungsverfahren und noch nicht im Hauptverfahren.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Tanja Stiller