Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn in einem Betrieb in der Regel mehr als 5 (vollzeitbeschäftigten) Arbeitnehmern beschäftigt sind. Allerdings ist hierbei gem. § 23 KSchG
zu differenzieren.
Nach der Neuregelung gilt nun ein Schwellenwert von zehn Arbeitnehmern. Der Schwellenwert von mehr als 10 Arbeitnehmer gilt für solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit oder nach dem 1.1.2004 begonnen hat. Wurde das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers vor dem 01.01.2004 begründet so findet das KSchG Anwendung, wenn mehr als 5 Arbeitnehmer (AN) beschäftigt sind.
Beispiel. Ein AN der vor dem 01.01.2004 eingestellt wurde, genießt Kündigungsschutz, wenn in dem Betrieb mehr als 5 AN beschäftigt sind.
Ein AN der nach oder zum 01.01.2004 eingestellt wurde, genießt Kündigungsschutz, wenn in dem Betrieb mehr als 10 AN beschäftigt sind.
Arbeitnehmer sind solche Personen, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet sind. Der Arbeitnehmer leistet seine Arbeit unselbständig und fremdbestimmt. Durch diese persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber unterscheidet sich dieser von den sonst zur Dienstleistung verpflichteten.
Grundsätzlich können auch Geschäftsführer Arbeitnehmer sein, wenn Sie in einem Anhängigkeitsverhältnis stehen. In Ihrem Falle wird man jedoch eine Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers ablehnen, da dieser zudem Gesellschafter ist und danach nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
27. April 2007
|
19:55
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA