Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn der Video-Ausgang bei solchen Geräten üblicherweise funktioniert, jedoch speziell bei den von Ihnen gekauften nicht, dann liegt ein Sachmangel vor. Dementsprechend haben Sie gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Nachbesserung oder Neulieferung. Eine Nachbesserung (also Herstellung der Funktionsfähigkeit des Video-Ausganges) dürfte unmöglich sein, so daß Sie "nur" Anspruch auf Neulieferung haben.
Einen Anspruch auf Rückgabe des Geldes haben Sie nur, wenn der Verkäufer die Neulieferung wegen zu hoher Kosten verweigert.
Dementsprechend müssen Sie das Geld bezahlen, haben aber wie gesagt Anspruch auf Lieferung von Geräten mit funktionierenden Video-Ausgängen.
Da nach Ihren Angaben das Mahnverfahren bereits läuft, muß ich dringend anregen, einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuzuziehen, um eine vollumfassende Beurteilung zu erhalten, da die Online-Beratung stets nur eingeschränkt wirken kann.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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