Fahren mit unversichertem Motorroller

25. April 2007 18:44 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe meinem inzwischen volljährigen Sohn vor 2 Jahren einen Motorroller gekauft, für den er einen Führerschein der Klasse M besitzt. Das Fahrzeug wird normalerweise von einer Werkstatt gewartet, diese Werkstatt hat dann jeweils das neue Versicherungsschild verkauft und angebracht. Als Versicherungsnehmer des letzten, inzwischen abgelaufenen Schildes war mein Sohn eingetragen worden. Im Februar 2007 war der Roller aber nicht in der Werkstatt. Niemand hat daran gedacht, dass der Versicherungsvertrag für das Rollerkennzeichen sich nicht automatisch verlängert. Wie das in einer Familie so ist: Ich dachte, mein Sohn achtet auf alles Wesentliche im Zusammenhang mit dem Roller, aber so war es eben leider nicht. Heute ist mein Sohn in eine allgemeine Verkehrskontrolle der Polizei gekommen, wobei natürlich das abgelaufene Versicherungskennzeichen aufgefallen ist. Mein Sohn ist nicht vorbestraft und hat keine Punkte in Flensburg.

Probleme und Fragen:
1. Das Fahren ohne Versicherungskennzeichen ist, so viel ich weiß, keine Ordnungswidrigkeit mehr. Was für ein Tatbestand liegt vor?
2. Wie wird das Verfahren weitergehen? Kommt ein Ermittlungsverfahren, fällt eine Geldstrafe an?
3. Wie viele Punkte bekommt mein Sohn in Flensburg? Wird dadurch seine Möglichkeit beschränkt, den Pkw-Führerschein zu erwerben (an dem er gerade arbeitet, Prüfung steht bald an)?
4. Bin ich als der im Kaufvertrag des Rollers Eingetragene der "Halter" des Fahrzeugs? Werde ich ebenfalls zu Geldstrafe und Punkten herangezogen?
5. Werden die Flensburg-Punkte zwischen meinem Sohn und mir "aufgeteilt" oder bekommt jeder die volle Ladung ab?
6. Ich würde gerne meinem Sohn alle Punkte in Flensburg ersparen und sie voll auf mich nehmen (Schön wär´s; gibt es eine Möglichkeit?): Er macht nächstes Jahr Abitur und möchte danach eine solche Ausbildung beginnen, bei der er KEINE Punkte in Flensburg haben darf. Seine Chancen, genommen zu werden, waren bisher gut. Das macht die Angelegenheit jetzt besonders tragisch, nur weil die Familie den Versicherungsschutz verpennt hat. Kann er Punkte selbst abbauen? Wie schnell ist das aktiv möglich? Welche Kosten fallen möglicherweise an? Wie schnell werden wie viele Punkte durch Zeitablauf getilgt?

25. April 2007 | 19:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:


1.
Gemäß § 6 Pflichtversicherungsgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.


2. Wie wird das Verfahren weitergehen? Kommt ein Ermittlungsverfahren, fällt eine Geldstrafe an?
Da es sich um einen Straftatbestand handelt, wird höchstwahrscheinlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, so wird bei einer Ersttat sicherlich nur eine Geldstrafe verhängt werden.


3.
Gemäß § Anlage 13 (zu § 40) Punktbewertung nach dem Punktsystem wird bei einem Verstoß gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz unter 2.3 sechs Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen.

http://www.gesetze-im-internet.de/fev/anlage_13_112.html


Nach § 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kann es bei der Bewerbung um eine Fahrerlaubnis dann eine eingehendere Untersuchung (Gutachten) geben, wenn erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vorliegen oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Agressionspotential bestehen.

Dies liegt vorliegend nicht vor.


4. +5 Wenn Sie Halter des Fahrzeuges sind, dann haben Sie auch gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz verstoßen. Wenn nun im Urteil eine Geldstrafe verhängt wird, so werden Ihnen auch die entsprechenden Punkte eingetragen werden.

6. Die Tilgungsfrist beträgt vorliegend fünf Jahre.

Da es sich um eine existenzielle Frage hinsichtlich der beruflichen Zukunft Ihres Sohnes handelt, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt beauftragen, der sich noch im Ermittlungsverfahren um eine Einstellung des Verfahrens bemüht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin

Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

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