Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie tatsächlich einen sogenannten "Filmriß" hatten, können Sie eine Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt geltend machen. Hierbei müssen Sie natürlich die Schuldunfähigkeit beweisen können. Hilfreich dürfte dabei die Ermittlungsakte sein.
Dementsprechend könnte ein Vorgehen gegen den Strafbefehl zu empfehlen sein. Dies kann jedoch aus der Distanz und ohne genaueste Kenntnis von Strafbefehl und Ermittlungsakte nicht abschließend beurteilt werden, so daß ich anrege, einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuzuziehen.
Die Verweildauer im BZR hängt von der Höhe der Strafe ab. Vielleicht könnten Sie kurz mitteilen, welches Strafmaß verhängt wurde?
Vielleicht könnten Sie auch kurz mitteilen, welchen § 153 Sie meinen? § 153 StGB
bestimmt die Strafbarkeit einer falschen uneidlichen Aussage und ist hier nicht wirklich einschlägig.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Besten Dank für Ihre zügige Anwort.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen mich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen a 60 Euro festgesetzt.
Zum § 153 aber da liege ich glaube doch falsch:
Sofern wegen eines Vergehens ermittelt wurde und die Schuld des Beschuldigten als gering gewertet wird und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit das Verfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 StPO
einzustellen.
In der Regel erfolgt die Einstellung auch ohne Zustimmung des Gerichts, wenn mit einer nicht im Mindestmaß erhöhten Strafe zu rechnen ist.
Ist bereits Anklage erhoben, obliegt die Einstellung des Verfahren wegen Geringfügigkeit grundsätzlich dem Gericht und erfolgt durch einen nicht anfechtbaren Beschluss (§ 153 Abs. 2 StPO
).
Die Einstellung nach § 153 a StPO
kommt in Betracht, wenn durch Auflagen oder Weisungen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt werden kann und die Schwere der Schuld des Täters nicht entgegensteht.
Als entsprechende Auflagen kommen in Betracht:
Zahlungen zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen oder der Staatskasse, die Erbringung sonstiger gemeinnütziger Leistungen, Wiedergutmachung durch die Tat verursachter Schäden oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes. Werden diese Auflagen erfüllt, ist eine weitere Verfolgung der Tat ausgeschlossen.
Sofern die Strafsache bei Gericht anhängig ist, erfolgt die Einstellung nach § 153 a StPO
durch unanfechtbaren gerichtlichen Beschluss.
Besten Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Vorschrift bedeutet lediglich, daß die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen kann, aber nicht muß. Sie selbst haben darauf eher selten Einfluß. Zudem sieht die Staatsanwaltschaft bei Straftaten gegen Polizeibeamte regelmäßig das öffentliche Interesse als gegeben an.
In dem Führungszeugnis würde die Strafe nur auftauchen, wenn Sie auch anderweitig strafrechtlich verurteilt wurden. Entsprechend Ihrer Sachverhaltsdarlegung wird dies also nicht in Ihrem Führungszeugnis erwähnt.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber