Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
In Anlehnung an § 622 Absatz 2 BGB
wird man davon ausgehen können, dass es sich um den Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses handeln soll.
Dementsprechend befinden Sie sich im zweiten Jahr, sodass die Kündigungsfrist laut dem Vertrag 3 Monate zum Monatsende betragen würde. Eine Kündigung, die noch im Dezember dem Arbeitgeber zugeht, könnte das Arbeitsverhältnis daher mit Ablauf des 31.03.2014 beenden.
Möchten Sie gerne zu einem früheren Termin kündigen, sollten Sie den gesamten Arbeitvertrag von einem Anwalt überprüfen lassen. Denn es ist durchaus denkbar, dass die von Ihnen zitierte Klausel gegen zwingende gesetzliche Regelungen, z.B. § 622 Absatz 2 Nr.7, Absatz 5, Absatz 6 BGB
verstößt und insoweit unwirksam ist (mit der Folge, dass die gesetzliche Frist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende greift, siehe § 622 Absatz 1 BGB
).
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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