Autounterschlagung

4. Dezember 2013 16:44 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Philipp Bergmann

Ich stelle meinen abgemeldeten DB Sprinter bei einer Werkstatt zur Reparatur ein. Der Inhaber repariert und bittet mich um die Fahrzeugpapiere zwecks TÜV-Prüfung, eventuell hätte er auch einen Interessenten - einen örtlichen Handwerker - für den Lieferwagen.
nachdem ich mehrere Tage nichts von ihm hörte fand ich ein polizeilich versiegeltes Werkstatttor vor, der Besitzer sei in die Psychiatrie eingeliefert worden und maßlos überschuldet (Aussage des Vaters)
Mein Lieferwagen war an diesem Tage schon zugelassen auf den Handwerker. Von mir angesprochen behauptet dieser in gutem Glauben den Wagen für 1600€ von dieser Werkstatt gekauft zu haben. Er habe keinen schriftlichen Vertrag über den Kauf.
Mein Preis - der sich am Marktpreis orientiert - ist 3500€.
Wie bekomme ich mein Auto zurück (ich bin Händler) bzw welche Handhabe besteht gegen den "gutgläubigen" Käufer ?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


In Ihrem Fall gibt es mehrere Ansatzpunkte den Wagen zurückzubekommen. Es ist möglich, dass der Kaufvertrag gar nicht wirksam zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag besteht aus zwei inhaltlich übereinstimmenden und in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145ff BGB ). Vorliegend ist bereits ein wirksames Angebot fraglich. Der Werkstattinhaber könnte aufgrund seiner Erkrankung zum Zeitpunkt des Angebotes bereits geschäftsunfähig (§104 BGB ) gewesen sein. Seine Willenserklärung wäre dann nichtig (§ 105 BGB ). Ein wirksamer Kaufvertrag wäre somit nicht zustande gekommen.

Auch der gutgläubige Eigentumserwerb scheint mir vorliegend nicht gegeben. Dieser ist für Ihren Fall in § 932 BGB geregelt und setzt voraus, dass der Erwerber auch wirklich in gutem Glauben war. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Dies ist bei dem Verkauf eines KfZs immer dann gerade der Fall, wenn der Veräußerer nicht im Besitz des Fahrzeugbriefes war. Ich gehe nach Ihrer Fragestellung davon aus, dass Sie dem Inhaber lediglich den Fahrzeugschein überlassen haben.

Sie sind demnach immer noch Eigentümer Ihres KfZs und können vom Besitzer die Herausgabe verlangen.
Sollte sich dieser weigern rate ich Ihnen Sich einen Rechtsanwalt vor Ort zu suchen, der Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur. Jan Philipp Bergmann, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 4. Dezember 2013 | 18:28

Werter Herr Bergmann,
herzlichen Dank für die umfangreiche Antwort. Leider hatte ich ihm sämtliche Papiere ausgehändigt (Brief + Schein waren zusammengeheftet), ich hatte keinen Grund zum Argwohn, der besondere Vorsicht vonnöten gemacht hätte.
Ohne Brief hätte der Wagen natürlich nicht zugelassen wewrden können. Bitte unter dem Aspekt "Fahrzeug und alle Papiere überlassen" betrachten.Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Dezember 2013 | 18:44

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Bei überlassenem Fahrzeugbrief ist die Frage des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten etwas schwieriger. Hier kommt es auf eine detaillierte Prüfung mit allen Einzelheiten an. Eine solche übersteigt den Rahmen dieser online Erstberatung.

Ich kann Ihnen daher an dieser Stelle leider nur empfehlen, sich an einen örtlich ansässigen Rechtsanwalt zu wenden.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Beratung trotzdem eine erste Einschätzung der Rechtslage gegeben zu haben. Alles Nachfolgende kann hier leider nicht geklärt werden.

Freundlich grüßt Sie
Jan Philipp Bergmann
-Rechtsanwalt-

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