Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn das Fahrzeug als voll fahrtüchtig mit aktuellem TÜV verkauft wurde, tatsächlich aber erhebliche sicherheitsrelevante Mängel aufweist, liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB
vor. Der Verkäufer ist daher grundsätzlich zur Nacherfüllung verpflichtet (§ 437 BGB
), bei einem Gebrauchtwagen bedeutet dies regelmäßig Beseitigung der Mängel.
Allerdings könnte der Kaufvertrag möglicherweise einen Gewährleistungsausschluss enthalten. Da Sie das Fahrzeug für Ihr Unternehmen gekauft haben, wäre ein solcher Gewährleistungsausschluss grundsätzlich möglich. Er würde aber nicht greifen, wenn der Verkäufer die Mängelfreiheit bzw. aktuellen TÜV ausdrücklich zugesichert oder hierüber arglistig wider besseren Wissens getäuscht hat, was nach Ihrer Schilderung durchaus denkbar wäre.
Ein Vorgehen gegen den TÜV-Sachverständigen (bzw. das dahinter stehende Bundesland) ist meist wenig erfolgsversprechend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verletzt der Sachverständige keine ihm gegenüber einem späteren Erwerber des Fahrzeugs obliegende Amtspflicht, wenn er fahrlässig Mängel übersieht oder unrichtige technische Angaben in dem Brief als richtig bescheinigt und der Erwerber dadurch einen Vermögensschaden erleidet; denn die Bescheinigung dient nicht dazu, allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr das Vertrauen auf die Richtigkeit der Beschreibung in dem Brief zu schützen und dem Erwerber eine eigene Prüfung des fahrtechnischen Zustandes des Fahrzeugs abzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. 9. 2004 - III ZR 194/04
). Etwas anderes könnte gelten, wenn Sie dem Sachverständigen tatsächlich einen absichtlich gefälschten Bericht nachweisen können – dann käme eine Haftung über § 823 Absatz 2 BGB
in Betracht.
Sie sollten sich aber zunächst an den Verkäufer wenden und unter angemessener Fristsetzung Beseitigung der Mängel verlangen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das heisst ja für uns, der TÜV ist allmächtig.
Ich hatte schon von so einer Institution anderes Verhalten erwartet, schließlich tragen sie eine hohe Verantwortung den anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber. Die Kosten für ein Sachverständigen , der den Einbau und den Zustand der anderen Mängel vor dem Prüfungstermin bestätigen könnte, müsste ich allein tragen oder habe ich eine Chance diese erstattet zu bekommen ?
Hier liegt ein großes Missverhalten des Prüfers vor und ich will das nicht zum 2.mal einfach durch gehen lassen. Damit werden andere Leben gefährdet,wer trägt die Verantwortung bei einen Unfall?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Kosten des Sachverständigen können Sie vom Käufer als Mangelfolgeschaden ersetzt bekommen. Dies setzt allerdings zunächst voraus, dass der Käufer den Mangel bestreitet und eine Beseitigung ablehnt.
Die Verantwortung für einen Unfall tragen Sie, da Sie ja mittlerweile Kenntnis von der mangelnden Verkehrssicherheit des Fahrzeugs haben.
Nach Ihrer Schilderung scheint aber die einzige Erklärung für das Übersehen der Mängel zu sein, dass der Prüfer vorsätzlich einen falschen Bericht abgegeben oder aber das Fahrzeug pflichtwidrig gar nicht untersucht hat. Unter diesen Umständen hat der Prüfer aber seine dienstlichen Pflichten bewusst vernachlässigt und einen potentiell gemeingefährlichen Zustand des Fahrzeugs nicht erkannt. Für einen solchen Fall hat das OLG Hamm, 17.Juni 2009 – Az. 11 U 112/08
einen Amtshaftungsanspruch des Landes gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs bejaht.
Sollte der Verkäufer die Beseitigung der Mängel ablehnen, sollten Sie daher einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Angelegenheit beauftragen, der dann die entsprechenden Ansprüche gegenüber dem Verkäufer, dem Autohaus (als Quasi-Verkäufer/Vermittler) und auch dem Bundesland prüfen und geltend machen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen