Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wir haben hier einen Fall der Sachmängelhaftung.
Gemäß § 440 Satz 2 BGB
gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Daraus wird hergeleitet, dass der Käufer dem Verkäufer mindestens zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung, also zur Reparatur geben müsse.
Allerdings hat der Käufer ein Wahlrecht, ob er Nachbesserung (also Reparatur) oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache wünscht. Das ergibt sich aus § 439 Abs. 1 BGB
. Danach kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Dieses Wahlrecht kann auch nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.
2.
Für Sie heißt das, dass Sie die Lieferung eines neuen Betts verlangen können.
Tritt der Fehler erneut auf, könnten Sie vom Kauf zurücktreten. Das heißt, Sie erhalten dann den Kaufpreis zurück und der Verkäufer erhält das defekte Bett.
3.
Soweit die Rechtslage.
Folgendes würde ich aber bedenken: Reisst ein Winkel, der zur Abstützung eines Beins dient, aus der Verankerung, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein Konstruktions- oder Materialfehler vorliegt. Damit könnte zumindest die Gefahr bestehen, dass derselbe Mangel bei einem neuen Bett wiederum auftritt. Aus diesem Grund könnte eine Reparatur vielleicht die bessere Mängelbeseitigung sein.
Das ist aber eine technische Frage, über die man an dieser Stelle nur spekulieren kann.
Um vom Vertrag zurücktreten zu können, müssen Sie aber zunächst die Nacherfüllung verlangen, d. h. ein neues Bett oder die Reparatur des mangelhaften Betts.
4.
Den Hund würde ich jedoch nicht mehr unter das Bett kriechen lassen!
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt