Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. Wenn Sie keinen nationalen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis § 28 AufenthG
oder eine Niederlassungserlaubnis) besitzen, dann erlischt die Aufenthaltserlaubnis EU als Familienangehöriger, wenn die Ehe geschieden wird. Es handelt sich nur um ein abgeleitetes Bleiberecht.
2. Gemäß § 51 I Nr. 7 AufenthG
erlischt eine nationale Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreist. Anderes gilt bei der Daueraufenthalt EG.
3. Der Bezug von ALG II kann bei der Verlängerung des eigenständigen Aufenthaltsrechtes aufgrund der Eheschließung auch zu deren Versagung führen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
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