Ein paar leichte Fragen zu meiner Scheidung

| 17. April 2007 10:56 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Hallo,
meine Ehe ist am Ende, und ich möchte mich scheiden lassen. Mein noch Ehrmann ist polnisch und ich bin chinesisch. ich habe ein unbefristetes Aufenthaltserlaubnis -EU für Familienangehörige seit einem Jahr. In Mai werde ich seit 5Jahren verheiratet sein. Wir beziehen im Moment beide ALG2.
Frage:
1. Ich darf weiter in Deutschland bleiben und zwar unbefristet. Richtig?
2. Für mein unbefristetes Aufenthaltserlaubnis gibt es keine Mindestaufenthaltspflicht pro Jahr. Das heißt, ich dürfte theoretisch jetzt Deutschland verlassen und in 50 Jahren wiederkommen. Richtig?
3. ALG2 darf ich auch weiter beziehen, solange ich arbeitslos bin. Richtig?
4. Was ist überhaupt der Unterschied zwischen meinem Papier und der deutschen Staatsangehörigkeit, außer dass ich nicht wählen darf?
Danke schön.
bubu

Eingrenzung vom Fragesteller
17. April 2007 | 10:57
17. April 2007 | 12:49

Antwort

von


(204)
Kopenhagener Str. 23
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

1. Wenn Sie keinen nationalen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis § 28 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis) besitzen, dann erlischt die Aufenthaltserlaubnis EU als Familienangehöriger, wenn die Ehe geschieden wird. Es handelt sich nur um ein abgeleitetes Bleiberecht.
2. Gemäß § 51 I Nr. 7 AufenthG erlischt eine nationale Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreist. Anderes gilt bei der Daueraufenthalt EG.
3. Der Bezug von ALG II kann bei der Verlängerung des eigenständigen Aufenthaltsrechtes aufgrund der Eheschließung auch zu deren Versagung führen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin

Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

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