Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Ihr Freund hat eine sog. Niederlassungserlaubnis, das ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Diese kann aus zwei Gründen erteilt werden:
Ich nehme an, dass sie hier gem. § 28 AufenthG
erteilt wurde. Das bedeutet, dass Ihr Freund seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft weiterbesteht und kein Ausweisungsgrund vorliegt.
Damit ist die familiäre Lebensgemeinschaft eine Voraussetzung für die Erteilung. Es ist aber nicht festgelegt, ob diese Lebensgemeinschaft auch weiter fortbestehen muss.
Jedoch kann es dahinstehen, ob die Niederlassungserlaubnis widerrufen werden kann oder nicht.
Gem. § 31 AufenthG
ist bei einer Scheidung die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit einem Jahr bestanden hat und der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist.
Gem. § 9 AufenthaltG ist eine Niederlassungerlaubnis zu erteilen, wenn ein Aufenthaltstitel seit fünf Jahren vorliegt sowie weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Damit dürfte es für Ihren Freund keine Probleme geben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Falls Sie noch Fragen haben sollten, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
gerlach@internetkanzlei.de