Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben das Visum aufgrund der Eheschließung erhalten. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht - unabhängig von der Ehe - erhalten Sie erst bei einer Ehedauer von 3 Jahren. Dabei ist entscheidend, ob Sie noch zusammen leben. Da dies nicht der Fall ist, sind die 3 Jahre noch nicht erfüllt.
Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Scheidung an.
Die Ausländerbehörde wird, sobald sie von Ihrem Getrenntleben erfährt, Ihre Aufenthaltserlaubnis einziehen und Sie zur Ausreise auffordern. Dass die Aufenthaltserlaubnis bis 2018 erteilt wurde, spielt keine Rolle.
Für die Frage, ob Ihnen Trennungsunterhalt zusteht, würde ich Ihnen raten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Aufgrund der Kürze der Ehezeit ist dies evtl. problematisch.
Den Rechtsanwalt müssen Sie nicht bezahlen, da Ihnen Verfahrenskostenhilfe bzw. Beratungshilfe zusteht.
Sozialhilfe können Sie beim Sozialamt beantragen.
Leider haben Sie dann keine Möglichkeit mehr, hier zu arbeiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ariane Hansen
Rechtsanwältin