Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
entscheidend für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung ist das Zusammenleben. Wenn die Ehepartner sich derzeit im Scheidungsverfahren befinden, muss davon ausgegangen werden, dass diese getrennt sind, sonst ist eine Scheidung gar nicht möglich.
Eine Ablehnung des Antrages ist daher zu erwarten. Dies hätte eine Ausreiseverpflichtung zur Folge.
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG
scheitert daran, dass das Zusammenleben als Ehepartner keine 3 Jahre angedauert hat.
Einzige Lösung scheint den sofortigen Antrag auf ein Aufenthalt zur Studienvorbereitung. Damit hat sie gute Chancen, sollte die Finanzierung gewährleistet sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Vielen Dank für ihre Antwort!
Wäre eine Ausbildung zur Altenpflegerin z.B denn auch eine Möglichkeit, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommt? Also mit der Scheidung entfällt ja diese Aufenthaltserlaubnis aber mit Hilfe einer Ausbildung hätte sie doch noch eine oder?
ja, wenn die Ausbildung erlaubt wird, das wäre auch eine Lösung für das Problem