Devisenauslaender - Steuerpflicht in Deutschland

| 28. November 2013 12:57 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Baur

Ich habe meinen Wohnsitz in Belgien. Meine Bank in Deutschland hat mir kuerzlich mitgeteilt, dass sie fuer mich einen "Steuerstatuswechsel zum Devisenauslaender" vorgenommen hat und fuer den Zeitraum vom 1.8.2012 - 31.12.2012 "steuerrelevante Transaktionen neu bemessen hat", d.h; mich mit der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritaetszuschlag nachtraeglich belastet hat. Ich hatte bisher angenommen, dass ich mit meinem Arbeits- und Kapitalertrags-(Zinsen und Dividenden)Einkommen nur in Belgien voll steuerpflichtig bin? Was bedeutet der Begriff "Devisenauslaender" aus steuerlicher Sicht? (seltsamer Begriff, da beide Staaten die gleiche Waehrung "den Euro" haben!?) Falls ich diese Steuern in Deutschland zahlen muss, gibt es Freigrenzen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Der Begriff "Devisenausländer" bezeichnet eine steuerliche Sachlage, nach der ein steuerrechtlicher Ausländer, also ein in Deutschland mangels Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt nicht unbeschränkt Steuerpflichtiger Einküfte aus Kapitalvermögen aus Deutschland erhält.

"Devisenausländer" sind in aller Regel in dem Land, aus dem die Kapitalerträge stammen, beschränkt steuerpflichtig. Gleichzeitg sind Sie in dem Land, in dem Sie leben, unbeschränkt steuerpflichtig.

Die jeweiligen Landesgesetze sowie zwischenstaatliche Vereinbarungen,Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) genannt, versuchen, solche Doppelbesteuerungen zu verhindern.

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich bei der Höhe Ihres Einsatzes nicht auf nähere Einzelheiten eingehen kann, insbesondere keine DBA-Prüfung vornehmen kann.

Allerdings sehen bereits die deutschen EStG-Vorschriften Befreiungsmöglichkeiten vor. Das Erstattungsverfahren für bereits geleistete Zahlungen ist in § 50d Absatz 1 EStG und das Freistellungsverfahren für zukünftige Zahlungen ist in § 50d Absatz 2 EStG geregelt.

Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, muss eine konkreten Prüfung Ihrer persönlichen Situation vorbehalten werden.

Fazit also: Es ist wahrscheinlich, dass Sie tatsächlich beschränkt steuerpflichtig in Deutschland hinsichtlich Ihrer Kapitaleinkünfte sind. Da sie grundsätzlich auch in Belgien Steuern auf Ihr Welteinkommen zahlen, liegt eine Doppelbelastung vor. Durch entsprechende Ertsattungs- und Freistellungsanträge kann diese Doppelbesteuerung in aller regel vermieden werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft haben zu können, wie er im Rahmen einer Erstberatung möglich ist und bedanke mich nochmals für die Anfrage.

Bitte beachten Sie, dass diese Webseite lediglich dazu dient, Ihnen einen erste Einschätzung zur Rechtslage zu liefern. Eine ausführliche und persönliche Beratung soll und kann hierdurch nicht ersetzt werden.

Außerdem kann das Fehlen oder Hinzufügen wesentlicher Angaben im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen.

Bei Nachfragen nutzen Sie unbedingt die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Baur

Bewertung des Fragestellers 5. Dezember 2013 | 16:33

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?