Sehr geehter Ratsuchender,
fordern Sie Ihren Vertragspartner schriftlich mittels Einwurfeinschreiben (gleichzeitig auch per Mail an pdf-Anlage) auf, die Leistung innerhalb von 10 Tagen zu erbringen. Verweisen Sie auf die Absprache über den Lieferzeitraum.
Drohen Sie an, bei Nichtleistung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen.
Wird die Leistung nicht erbracht, erklären Sie ebenfalls per Einschreiben den Rücktritt vom Vertrag (§ 323 Abs. 1
, § 346
, § 349 BGB
) und fordern Sie die Rückzahlung binnen 14 Tagen.
Nach dem Rücktritt hat die Gegenseite den von Ihnen gezahlten Betrag an Sie zurückzuzahlen.
Sie suchen sich dann eine andere Firma und machen die Mehrkosten bei der Gegenseite geltend.
Natürlich können Sie auch einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen.
Eine Strafanzeige halte ich für übereilt, steht Ihnen aber frei.
Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Sehr geehrter RA Eichhorn,
der Anbieter formuliert in seinen AGBs (online):
"
II. Ausführung
1) Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen. Dies gilt nicht, wenn zuvor noch Unterlagen oder Genehmigungen vom Auftraggeber beigebracht werden müssen, ein ungehinderter Arbeitsbeginn und soweit erforderlich, eine Bereitstellung eines Strom- und Wasseranschluss nicht gewährleistet ist oder wenn eine vereinbarte Anzahlung noch nicht eingegangen ist. Verzögert sich der Arbeitsbeginn ohne ein Verschulden unsererseits, so gilt der Tag der Bereit- bzw. Fertigstellung als Liefertag bzw.. Abnahmetag für die von uns erbrachten Arbeitsleistungen. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus diesen oder anderen Abschlüssen voraus. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
2) Ereignisse höherer Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks) und die die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinaus zu schieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
3) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, kann der Auftraggeber von dem Vertrag erst dann zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt und angedroht hat, nach erfolglosem Fristablauf werde er die Annahme der Leistung ablehnen. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer VIII. "
Ich verstehe es so, dass sich der Auftraggeber selber einen Frist von 12 Tagen nach Auftragsbestätigung (die es nicht gegeben hat) oder ein Frist von 12 Tagen nach Anmahnung durch den Auftraggeber.
Also muss oder kann ich meine Aufforderung nun auf eine 12 Tagesfrist umformulieren?
Vielen Dank für Ihre Zeit,
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können Ihre Frist entsprechend anpassen, müssen es aber nicht, weil auf jeden Fall nach 12 Tagen Verzug eintritt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt