Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgtbeantworten:
Grundlage für die Beantwortung Ihrer Frage ist § 286 BGB
. Danach gilt grundsätzlich:
"Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug."
Ein Verzugseintritt schon vorher und ohne Mahnung tritt ein, wenn "für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,"
Es kommt damit entscheidend darauf an, wie genau ein "konkretes Zahlungsziehl vereinbart" worden ist. Handelt es sich um eine kalendermäßige Bestimmung, wäre Verzug bereits mit Überschreitung dieses Termines eingetreten.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Besten Dank für die Beantwortung meiner Frage noch am Sonntagabend!
Das Zahlungsziehl im Kaufvertrag war eindeutig "für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,".
Also ist der Kaüfer bereits seit dem Zahlungsziehl im Kaufvertrag in Verzug, wenn ich Ihre Antwort richtig verstehe und nicht erst nach meiner zweiten Fristsetzung(Mahnung).
Schönen Sonntag noch !
Sie haben es richtig verstanden; Verzug dürfte dann bereits mit Überschreitung des Zahldatums eingetreten sein.
Ich wünsche einen schönen Abend.