Rente - Gibt es bei dieser Rentenhöhe die Möglichkeit, staatliche Zuschüsse zu beantragen?

| 11. April 2007 10:58 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


12:36

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Eltern sind beide Altersrenter (beide über 65 Jahre alt) und nicht pflegebedürftig. Zusammen beziehen sie eine monatliche Rente in Höhe von ca. 1.700 €, wobei der Anteil meiner Mutter nur ca. 150 € beträgt. Gibt es bei dieser Rentenhöhe die Möglichkeit, staatliche Zuschüsse zu beantragen? Kann ich monatliche Zahlungen zur Aufstockung der Rente steuerlich absetzen?

Für die Beantwortung der Fragen bedanke ich mich!
Mit freundlichen Grüßen

11. April 2007 | 11:44

Antwort

von


(448)
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Staatliche Zuschüsse für Renten kommen grundsätzlich nur im Rahmen der Grundsicherung in Betracht. Die Grundsicherung ist eine staatliche Unterstützung für Rentner, die nur geringe Renten beziehen. Dabei umfasst die Grundsicherungsleistungen bei Alter und Erwerbsminderung. Sie richtet sich je nach Grund der Bedürftigkeit nach den Regelungen des SGB XII oder des SGB II.

In ihrem Fall wären rentenrechtliche Belange betroffen und die Normen der §§ 43 ,19 und 20 SGB XII anzuwenden. Hiernach würde grundsätzlich ein Anspruch ihrer Mutter bestehen, wobei jedoch das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, hier also ihres Vaters, mit in die Berechnung einbezogen würde. In ihrem Fall liegt das Gesamteinkommen ihrer Eltern durch die Altersrente des Vaters so hoch, dass hierdurch die Einkommensgrenze, um Grundsicherungsleistungen zu erhalten, überschritten wird.

Auch in allen anderen Fällen der staatlichen Unterstützung würde immer das Einkommen aus der Altersrente ihres Vaters angerechnet werden. In ihrem Fall sind somit keine staatlichen Zuschüsse möglich.

Eine Aufstockung der Rentenzahlungen dürfte aus steuerlichen Gesichtspunkten unbeachtlich sein, da zunächst die Frage zu klären wäre, woher diese Aufstockungszahlungen kommen sollen. Würden diese von ihrem Vater für ihre Mutter geleistet werden, würde es sich um eine bloße Vermögensverschiebung handeln, die im Rahmen von Privatgeschäften nicht steuerlich zu berücksichtigen wäre.

Ich hoffe aber Ihnen durch meine Antworten eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 11. April 2007 | 12:20

Die Aufstockungszahlungen möchte ich als Tochter leisten. Kann ich diese steuerlich absetzen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. April 2007 | 12:36

Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen oder sogenannte gleichgestellte Personen können bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen hat und aufgrund der eigenen Einkünfte und Bezüge als bedürftig im Sinne des Steuerrechtes gilt.
Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind z.B. Verwandte in gerader Linie, aber auch die Mutter eines gemeinsamen Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Auch eingetragene Lebenspartnerschaften sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Besteht für die unterhaltene Person Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag, können keine Unterhaltszahlungen geltend gemacht werden.
Grundsätzlich müssen die Unterhaltsaufwendungen nachgewiesen werden. Lebt die unterhaltene Person jedoch im gleichen Haushalt, kann nach einer Vorschrift in den Einkommensteuerrichtlinien davon ausgegangen werden, dass Unterhalt in Höhe des Höchstbetrages geleistet wurde. Nachweise für die Unterhaltszahlungen sind in diesen Fällen nicht erforderlich.
Unterhaltsaufwendungen an sogenannte gleichgestellte Personen sind abzugsfähig, wenn diesen inländische öffentliche Mittel, z.B. Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe, wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht gewährt werden. Hierbei kann es sich ebenfalls um einen Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft handeln, wenn entweder keine Kinder oder nur Kinder vorhanden sind, die das dritte Lebensjahr vollendet haben.
Grundsätzlich ist die Kürzung oder Nichtgewährung öffentlicher Mittel durch einen entsprechenden Bescheid der Behörde nachzuweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt jedoch auch eine schriftliche Versicherung der unterstützten Person in der sie erklärt, dass sie keine öffentlichen Mittel erhalten hat.


Sehr geehrte Fragestellerin,

sofern sie Leistungen an ihre Mutter erbringen, so könnten diese nur unter dem Gesichtspunkt von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Dies setzt jedoch voraus, dass der Unterhaltsempfänger, hier ihre Mutter, bedürftig im Sinne des Steuerrechts ist. Dies wird im Steuerrecht anhand der eigenen Einkünfte und Bezüge sowie des eigenen Vermögens errechnet (BFH-Urteil vom 18.5.2006, III R 26/05 ). Insgesamt muss ein Zustand erreicht werden, in dem der Unterhaltsempfänger sich mit eigenen Mitteln beziehungsweise im Rahmen der Ehe beziehungsweise Lebensgemeinschaft nicht alleine unterhalten kann.

Der Bundesfinanzhof hat zudem mit Urteil vom 4.7.2002 festgelegt, dass eine steuerliche Absetzbarkeit nur dann gegeben ist, wenn auch eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Dies würde jedoch aufgrund ihres Verwandtschaftsgrades nicht entgegenstehen.

Vielmehr ergibt sich hier das Problem der Bedürftigkeit, da auch hier wieder die an das Einkommen den Formen der Altersrente ihres Vaters miteingerechnet werden würde. Insofern müsste hier eine konkrete Berechnung der Bedürftigkeit und des Einkommens vorgenommen werden. Überschlagsweise ist jedoch nicht von einer Bedürftigkeit auszugehen.

Ich hoffe, auch ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

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