Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Kann B die Ausführung des Wegs von A derart einfordern, so dass der Zugang zu seiner Garage möglich wird? (A hatte im Übrigen zur Abstimmung und Kontaktaufnahme vor Aufnahme des Bauvorhaben aufgefordert - dies wurde aber von B ignoriert).
Nach Ihren Ausführungen wurde für B ein Wege – und Fahrtrecht auf dem Grundstück des A eingeräumt. Im Rahmen dessen – und vorbehaltlich einer ausführlichen Begutachtung der Unterlagen- darf B dieses Recht auch nutzen, um nun seine Garage zu erreichen. Wenn B jedoch über sein eigenes Grundstück in der Lage ist, seine Garage zu erreichen, besteht die Bedürftigkeit des B für die Nutzung nicht. Hier gilt es zu ermitteln, ob A dem B auferlegen kann, den Weg nur auf dem Rückweg mit dem Auto zu nutzen und ansonsten im Rahmen seiner Möglichkeiten die Garage über sein eigenes Grundstück zu begehen.
2.Darf A generell auf der Zufahrt parken (selbstverständlich wird auf Anforderung sofort geräumt, B kann auch in der Nähe parken)?
Darf A wenigstens solange auf der Zufahrt parken, wie eine bestimmungsgemäße Nutzung der Zufahrt für B nicht möglich ist?
A darf sein Grundstück grundsätzlich vollumfänglich nutzen. Wenn die Nutzung die Rechte des B beeinträchtigen, kann B auf Beseitigung der Beeinträchtigung bestehen, also im entsprechenden Fall verlangen, dass A sein Auto wegfährt, um B die Zufahrt zu gewähren.
3. Darf A die Zufahrt mit einem Tor versehen oder kollidiert das mit dem als Baulast abgegebenen "Uneingeschränkten Zugang". (Das Bauamt hat übrigens damals vor Unterzeichnung mündlich zugestimmt).
Hier muss ermittelt werden, ob durch das Tor die Nutzungsmöglichkeit tatsächlich beschränkt wird. A kann ein Tor auf seinem Grundstück errichten, wenn B eine Möglichkeit zur Öffnung gegeben wird (z.B. durch einen weiteren Schlüssel).
4. Kann A denn B an den Kosten beteiligen, um die Zufahrt überhaupt für B nutzbar zu machen?
Diese Frage ist ohne Einsicht in die Unterlagen nicht zu beantworten. Wenn der Weg auf As Grundstück verläuft, wird er die Kosten aller Voraussicht nach auch allein Tragen müssen. Etwas anderes kann sich für die laufenden Unterhaltskosten ergeben.
5. Darf A vorübergehend die Nutzung des Wegs als zuFAHRT für B zur Garage verweigern, da eine bestimmungsgemäße Benutzung ausgeschlossen ist?
Nach der bisherigen Schilderung hat B das Recht zur Nutzung des Weges. Allerdings ist B zur schonenden Nutzung des Rechtes verpflichtet, § 1020 BGB
. Das bedeutet, dass er auch A in der Nutzung in keiner Weise beschränken darf. Ausschließen kann man die Nutzung durch B nur durch eine Löschung im Grundbuch.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung.
Eine Nachfrage zur Klarheit:
Derzeit ist eine bestimmungsgemäße Nutzung des Wegs von B als Zufahrt zur Garage nicht möglich. B hat auf seiner Seite des Wegs ein anderes Höhenniveau herbeigeführt. Dies geschah ohne Absprache mit A.
Ist A nun verpflichtet das Höhenniveau entsprechend anzugleichen, so dass eine Nutzung durch B möglich ist oder kann A einfach "nichts tun" (Damit wäre allerdings dauerhaft keine Nutzung durch B möglich)?
Wenn die Erhöhung aus der Sphäre des B kommt und nur deshalb die Nutzung des Weges nicht möglich ist, ist das bei erster Einschätzung der Lage nicht As Problem. B müsste dieses Problem selbst beheben oder die Mehrkosten selbst tragen. Eine verbindliche Aussage kann jedoch erst nach Kenntnis des gesamten Sachverhaltes erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin