Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Da Sie die zwei Videospiele sich „ausgeliehen“ haben, sind Sie ein entsprechendes Vertragsverhältnis eingegangen. Daraus sind Sie verpflichtet, für die überlassenen Tage die vereinbarte Gebühr zu entrichten sowie etwaige Schadensersatzansprüche, sollte eine Rückgabe zu keiner Zeit erfolgt sein. Dies richtet sich nach dem zugrunde liegenden Vertrag.
Soweit Sie Ihre Leistungen trotz Mahnungen nicht erbracht haben, ist die Videothek auch berechtigt, etwaige Rechtsverfolgungskosten gegen Sie geltend zu machen. Ob diese in Ihrem Fall berechtigt sind, richtet sich wieder nach der konkreten Höhe.
In jedem Fall drängt sich derzeit aber keine offensichtlicht Überhöhung bzw. Wucher auf, wenn Sie schildern, dass Sie zwei Videospiele „über Jahre“ ausgeliehen, aber nicht bezahlt haben. Allein die Tagesgebühren überschreiten diesen Betrag sicherlich.
Ob Sie sich nun gegen die Forderung noch wehren können hängt davon ab, ob es bei einem Mahnbescheid geblieben ist, oder ob gegen Sie bereits ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde. In letzterem Fall werden Sie sich nicht mehr gegen einen Inanspruchnahme / Zwangsvollstreckung wehren können.
Soweit bislang „nur“ ein Mahnbescheid gegen Sie ergangen ist, könnte ggf. die Forderung bereits verjährt sein. Zur Überprüfung wäre allerdings die Auswertung des gesamten Sachverhaltes sowie der jeweiligen Daten erforderlich. Dazu rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Überprüfung einer eventuellen Verjährung zu beauftragen. Dieser wird Ihnen auch mitteilen, ob die Forderung an sich überhöht sein könnte.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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