Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.
Beachten Sie, dass diese Beratung eine Vertretung durch einen Kollegen vor Gericht nicht ersetzen kann.
Ich gehe davon aus, dass kein Anwaltszwang besteht. Auf weitere Vorschriften wie die ausreichende Anzahl von Abschriften gehe ich nicht ein.
1)
Als Beklagte können Sie auch zusammen eine Klageerwiderung schreiben. Es muss nur klar hervorgehen, dass jeder von Ihnen sich gegen die Klage verteidigen will und es muss auch jeder unterschreiben (siehe u.a. § 130 ZPO
).
2)
Beweis: wie vor bedeutet, dass auf den vorher genannten Beweis / das Beweisangebot Bezug genommen wird.
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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