Formfragen bei Klageerwiderung

| 15. Oktober 2013 21:38 |
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Zusammenfassung

Können die Erstbeklagte (Grundstückseigentümerin) und die Zweitbeklagten (Mieter, Ehepaar) eine gemeinsame Klageerwiderung einreichen oder müssen sie getrennt antworten?

In der Regel können die Erst- und Zweitbeklagten eine gemeinsame Klageerwiderung einreichen, sofern ihre Interessen und Verteidigungsstrategien übereinstimmen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass wenn ihre Interessen auseinanderlaufen oder wenn einer der Beklagten eine Verteidigung vorbringen möchte, die sich negativ auf den anderen auswirken könnte, es ratsam sein könnte, getrennte Klageerwiderungen einzureichen.

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

wir sind von einer Nachbarin betr. eines Wegerechts verklagt worden.

Erstbeklagte: Eigentümerin der Wohnung samt Gartengrundstück
Zweitbeklagte: Mieter dieser Wohneinheit ( Ehepaar)

Wir haben 3 Fertigungen der Klageschrift bekommen, adressiert wie folgt:
a) an die Eigentümerin
b) an die Mieter - dabei jeweils getrennt an die
einzelnen Ehepartner ( mögl.weise weil jeder seinen Eigennamen beibehalten hat) .

Der Inhalt der Klageschrift war jeweils derselbe, nur die Adressierungen getrennt.

Da wir die Klageerwiderung samt Erläuterung gemeinsam mit der Eigentümerin
in Eigenregie verfasst haben, sind nun lediglich die Formfragen zu klären.


Frage 1 :

Wie verhält es sich mit der Stellungnahme bzw. Klageerwiderung ?
Müssen die die Argumentationen und Beweismittel der Eigentümerin und der
Mieter ( Erstbeklagte und Zweitbeklagte ) gesplittet werden oder können diese in einer Erwiderung zusammengefasst werden ?

Müssen also Erst- und Zweitbeklagte komplett getrennt antworten
oder muss man diesselbe Stellungnahme, nach drei Absendern getrennt ,
ans Gericht übermitteln ?

Frage 2 :

Was genau bedeutet die Formulierung BEWEIS: WIE VOR ?
Die Klägerin hat im Schreiben zahlreiche Argumente aufgeführt
ohne konkreten Beweis, wo diese Formulierung darunter steht.
Bedeutet also was ? Dass allein die Aussage als Beweis gilt ?


Vielen herzlichen Dank und freundliche Grüße !






15. Oktober 2013 | 22:06

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.

Beachten Sie, dass diese Beratung eine Vertretung durch einen Kollegen vor Gericht nicht ersetzen kann.

Ich gehe davon aus, dass kein Anwaltszwang besteht. Auf weitere Vorschriften wie die ausreichende Anzahl von Abschriften gehe ich nicht ein.

1)
Als Beklagte können Sie auch zusammen eine Klageerwiderung schreiben. Es muss nur klar hervorgehen, dass jeder von Ihnen sich gegen die Klage verteidigen will und es muss auch jeder unterschreiben (siehe u.a. § 130 ZPO ).

2)
Beweis: wie vor bedeutet, dass auf den vorher genannten Beweis / das Beweisangebot Bezug genommen wird.


Bewertung des Fragestellers 15. Oktober 2013 | 22:16

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