Sehr geehrter Ratsuchende,
Ihre Frage berantworte ich im Rahmen dieser Erst-Beratung wie folgt.
Der schriftliche Darlehensvertrag ist rechtlich bindend, auch wenn die Auszahlung des Darlehens vor dem Abschluss des schriftlichen Vertrages lag.
Als Rückzahlungstermine sind die jeweils Monatsersten vereinbart.
Zahlt der Darlegensnehmer nicht punktlich, verstößt er gegen seine vertragliche Pflicht und befindet er sich in Verzug, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 BGB
. Ab diesem Zeitpunkt können Sie rechtlich gegen den Darlehensnehmer vorgehen.
Auch hat er Verzugszinsen zu zahlen (§ 286 BGB
).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Herzlichen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Sie haben mir bereits sehr geholfen.
Ich habe den Vertrag extra in meiner Ursprungsfrage mit hineingenommen, damit geprüft wird, ob dieser "wasserdicht", d.h. rechtlich in Ordnung ist.
Bezieht sich Ihre Aussage: "Der schriftliche Darlehensvertrag ist rechtlich bindend,..." auf den generellen Darlehensvertrag oder auf meinen konkreten, den ich hier gepostet habe?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Vertrag verpflichtet Ihren Darlehensnehmer wirksam, das Darlehen in der konkret bezeichneten Höhe monatlich zurückzuzahlen (vgl. § 488 Abs. 1 BGB
). Ihr Vertrag ist rechtlich in Ordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt