Unterhalt ab 18. Lebensjahr - Die Kindesmutter hat offiziell kein Einkommen, falls doch wie kann ich

29. März 2007 12:08 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Erlischt der Unterhaltsanspruch automatisch ab dem 18 Lebensjahr und muß dann mein Sohn einen neuen Antrag stellen?

Ja, ab 18 Jahren sind Sie nicht mehr zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, es sei denn, der Unterhaltstitel sieht dies vor. Eine Unterhaltspflicht erlischt auch dann, wenn das volljährige Kind Einkommen erzielt und damit seinen Lebensbedarf decken kann.

Sehr geehrter Rechtsanwalt,
ich zahle seit 16 Jahren ohne Probleme den Unterhalt an meinen unehelichen Sohn. Er wird demnächst 18 Jahre alt und wird ein Gymnasium besuchen. Ich selbst bin verheiratet mit einer nicht Berufstätigen Frau und wir haben einen gemeinsamen 8-jährigen Sohn. Mein bereinigtes Nettoeinkommen liegt bei 2400,- Euro mtl. Nun zu meinen Fragen :
Erlischt der Unterhaltsanspruch automatisch ab dem 18 Lebensjahr und muß dann mein Sohn einen neuen Antrag stellen ?
Die bisherige Urkunde war nicht Dynamisch, wer muß sie ändern lassen und was geschieht wenn sie nicht geändert wird ?
Die Kindesmutter hat offiziell kein Einkommen, falls doch wie kann ich das herausbekommen ?
Falls die Kindesmutter kein Einkommen hat, bekomme ich dann das ganze Kindergeld angerechnet ?
Wie hoch ist meine Belastung dann ?
Falls er Zivildienst/Bundeswehrdienst verrichtet, muß ich für diesen zeitraum auch Unterhalt zahlen ?
Welches Recht habe ich in Bezug auf Informationen der Vermögensverhältnisse der Kindesmutter oder dem Kindn ?
Muß ich mich an weiteren Kosten beteiligen wie z.B. Schulgeld ?
Meine Ehefrau hat eine anerkannte Behinderung von 50%, wirkt sich das reduzierend auf die Unterhaltshöhe aus ?
Kann ich die Unterhaltszahlungen beim Finanzamt irgendwie angeben ?
Falls der 18 jährige über größeres Barvermögen verfügt, bin ich dann immer noch Unterhaltspflichtig ?
Bitte um Beantwortung - Vielen Dank

29. März 2007 | 14:05

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung Ihrer Anzahl von Fragen und Ihres Einsatzes sowie Ihrer Angaben, darf ich wie folgt antworten.

Erlischt der Unterhaltsanspruch automatisch ab dem 18 Lebensjahr und muß dann mein Sohn einen neuen Antrag stellen ?
Ja, ab 18 Jahren sind sie grds. nicht mehr zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, es sei denn der Unterhaltstitel sieht dies vor. Eine Unterhaltspflicht erlischt auch dann, wenn das volljährige Kind Einkommen erzielt und damit seinen Lebensbedarf decken kann.

Die bisherige Urkunde war nicht Dynamisch, wer muß sie ändern lassen und was geschieht wenn sie nicht geändert wird ?
Die Dynamisierung ist ein Vorteil für den Unterhaltsgläubiger, also sollte dieser sie ändern lassen, ansonsten geschieht auch nichts bei unterlassener Änderung.

Die Kindesmutter hat offiziell kein Einkommen, falls doch wie kann ich das herausbekommen ?
Sie können einen Auskunftsanspruch geltend machen.

Falls die Kindesmutter kein Einkommen hat, bekomme ich dann das ganze Kindergeld angerechnet ?
Ja, solange die Kindesmutter bei Volljährigkeit des Kindes kein Einkommen erzielt.

Wie hoch ist meine Belastung dann ?
Dies kann hier aufgrund Ihrer Angaben nicht abschließend errrechnet werden. Sie können sich jedoch gerne für eine Berechnung des Unterhaltes separat an mich wenden.

Falls er Zivildienst/Bundeswehrdienst verrichtet, muß ich für diesen zeitraum auch Unterhalt zahlen ?
Ja, wenn das Einkommen den Bedarf des Kindes nicht deckt.

Welches Recht habe ich in Bezug auf Informationen der Vermögensverhältnisse der Kindesmutter oder dem Kindn ?
Sie können eine Neufestsetzung des Unterhaltres beantragen. Dort müssen auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gegenseite offen gelegt werden.

Muß ich mich an weiteren Kosten beteiligen wie z.B. Schulgeld ?
Dies kommt auf den Einzelfall und die Ausbildung des Kindes an. Grds. besteht bei Volljährigkeit ein Anspruch auf Barunterhalt des Kindes zu gleichen Teilen in Bezug auf die Eltern, worin auch Schulgeld als außergewöhnliche Belastung mitumfaßt werden kann.

Meine Ehefrau hat eine anerkannte Behinderung von 50%, wirkt sich das reduzierend auf die Unterhaltshöhe aus ?
Nein. s. hierzu Saarländisches Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. (Az: 6 UF 64/01 )bei 100%iger Behinderung

Kann ich die Unterhaltszahlungen beim Finanzamt irgendwie angeben ?
Unterhaltszahlungen können steuerlich abhesetzt werden.

Falls der 18 jährige über größeres Barvermögen verfügt, bin ich dann immer noch Unterhaltspflichtig ?
Nein, soweit er damit Bedarf alleine decken kann.

Ich hoffe, Ihre Fragen informativ beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 30. März 2007 | 12:38

Hallo Herr Rechtsanwalt, ich stelle Ihnen die nun mir zustehende Nachfrage.
Meine Angaben zu den Einkommensverhältnissen beider Parteien sind doch präzise genug um eine Berechnung für die Unterhaltshöhe ab dem 18. Lebensjahr zu machen. Ich bitte Sie das noch zu erledigen, denn das war mit der Hauptgrund warum ich Sie für 40 Euro gefragt habe!
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. März 2007 | 13:05

Sehr geehrter Fragesteller,

grds sind Ihre Angaben nicht ausreichend, da keine Angaben über Abzüge gemacht worden sind. Ohne diese ist eine präzise Berechnung nicht möglich. Pauschal wäre daher nach der Düsseldorfer Tabelle und Ihren Angaben ein Unterhaltsbetrag von monatlich € 476 abzgl. Kindergeld an die Kindesmutter in Höhe von € 154 zu zahlen, vorbehaltlich aller für eine Unterhaltsberechnung notwendigen Angaben.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


www.rechtsbuero24.de



Ergänzung vom Anwalt 29. März 2007 | 14:57

Hinsichtlich der Frage 1 ist zu ergänzen, dass jedoch weiterhin ein Unterhaltsanspruch, wie Sie auch schon selbst geschrieben haben, aufgrund der Volljährigkeit des Kindes und der demit verbundenen Ausbildung auf dem Weg zur wirtschaftlichen Selbständigkeit bestehen kann. Der Unterhaltsanspruch endet damit vorerst nur für den Unterhalt für das minderjährige Kind. Zur Weitergewährung (sofern nicht tituliert) wäre ein neuer Antrag/Klage nötig.

ANTWORT VON

(448)

Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet- und Pachtrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER