Aufstockungsunterhalt - Kosten

29. März 2007 09:52 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Ich bin per notarieller Vereinbarung dazu verpflichtet, meiner Frau einen Aufstockungsunterhalt zu zahlen.
Ich möchte nun dass die Höhe des zu zahlenden Betrages überprüft wird, da sich das Einkommen meiner geschiedenen Frau erheblich erhöht hat.

Fragen: In welcher Art kann oder muss ich die Überprüfung veranlassen. Geht das nur über einen Anwalt und Gericht oder auch im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung?
Wer trägt die Kosten eines solchen Verfahrens und in welchem Rahmen bewegen sich diese Kosten?

29. März 2007 | 12:06

Antwort

von


(448)
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Sehr geehrter Fragesteller,

sofern sich die Einkommens- oder die Vermögensverhältnisse eines Unterhaltsberechtigten ändern und sich dadurch die Höhe des Unterhaltsanspruches ändert, besteht ein Abänderungsanspruch. Dies gilt auch für den in den §§ 1573 ff. BGB geregelten Aufstockungsunterhalt. Ist das derzeitige Einkommen/Vermögen nicht bekannt, besteht ein Auskunftsanspruch.

Ausschlaggebend ist aber, wie die notarielle Vereinbarung ausgestaltet ist, ob dort ein Festbetrag ohne Hinweis auf eine Abänderungsmöglichkeit festgeschrieben wurde oder nicht. Ist Ersteres der Fall, wird eine Abänderung nur schwer möglich sein, da Sie sich ja gerade verpflichtet haben, einen bestimmten Unterhalt ohne Rücksicht auf das Einkommen zu zahlen. Hier wäre eine genaue Analyse des Vertrages notwendig.

Anderfalls würde durch die notarielle Vereinbarung eine Abänderungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht notwendig sein, sofern sich keine freiwillige Einverständniserklärung hinsichtlich einer Abänderung/Auskunft erreichen lässt.

Die Kosten des Verfahrens können hier der Gegenseite auferlegt werden, wenn das Verfahren für sie erfolgreich ist. Andernfalls tragen sie die Kosten. Die Kosten bemessen sich an der Höhe der Unterhaltszahlung, hier wird meist der Jahrswert zugrund gelegt. Dies bildet den Gegenstandswert nach dem sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren richten.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben und stehe Ihnen gerne auch im Rahmen der weiteren Beratung und Vertretung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 1. April 2007 | 12:11

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Verstehe ich Sie richtig, dass die Kosten der Abänderungklage immer dann von meiner Ex-Frau zu tragen sind, wenn der Richter einer Änderung zustimmt? Ebenfalls meine Anwaltskosten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. April 2007 | 11:01

Sehr geehrter Fragesteller,

Sofern Sie in einem Prozess obsiegen, muss die unterliegende Partei auch in Unterhaltsstreitigkeiten die Kosten tragen. Dies gilt sowohl für die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten.

Daneben haben Sie auch die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht ausreichen, um eine gerichtliche Änderung des Unterhalts aus eigenen Mitteln zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen



Christine Joachim
-Rechtsanwalt-

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